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Art. 16

833.1MVGFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.
  2. Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände.1Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist.
  3. 2
  4. Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717;BBl 2016 1).

  2. Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629;BBl 2013 2317).

1 commentary

N1.Erlöschen des Heilbehandlungsanspruchs

Der Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 16 Abs. 1 MVG endet, sobald die Haftung der Militärversicherung erlischt; dies tritt insbesondere ein, wenn die im Dienst aufgetretene Gesundheitsschädigung behoben ist oder beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er zum Zeitpunkt des Dienstantritts bestanden hat (Status quo ante) bzw. wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre (Status quo sine).

Somit gelangt vorliegend die Haftungsbestimmung von Art. 5 MVG zur Anwendung. Dies wird denn auch zu Recht von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt. 2.5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). 4. Zur Beurteilung medizinischer

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