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Art. 95

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die Versicherer überweisen der Suva die eingegangenen Prämienzuschläge jeweils auf das Ende des der Zahlung folgenden Vierteljahres.
  2. Die Versicherer müssen die Erhebung und Überweisung des Prämienzuschlages alljährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen lassen. Der Bericht dieser Stelle hat mindestens über die Höhe des erhobenen Prämienzuschlages und über die entsprechenden Nettoprämien Auskunft zu geben. Er muss bis Ende Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Koordinationskommission übergeben werden.

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