Voltar à lei

Art. 93

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Voranschlag für das nächste Jahr.
  2. Die Versicherer melden der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt die im nächsten Jahr zu erwartenden Nettoprämien.
  3. Gestützt auf die nach den Absätzen 1 und 2 eingereichten Angaben erstellt die Koordinationskommission ihren Voranschlag.
  4. Der Voranschlag der Koordinationskommission bildet die Grundlage für den Umfang und die Ausrichtung der Vergütungen an die Durchführungsorgane sowie für den Antrag an den Bundesrat zur Änderung des Prämienzuschlages.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.