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Art. 77

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerecht durchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat.
  2. Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in der Folge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich diese oder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürzt oder verweigert.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921).

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