832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren kann die Suva einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen.
Bei der Unterstellung muss die Suva die Art der auszuführenden Arbeiten, die allgemeine Erfahrung und die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. Sind die Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt oder ist das Ausmass der Gefährdung nicht voraussehbar, so kann eine Unterstellung vorläufig für die Dauer von höchstens vier Jahren verfügt werden.
Das Departement kann nach Anhören der Koordinationskommission und der interessierten Organisationen Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in bestimmten Betriebskategorien oder bei bestimmten Arbeitsarten sowie von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren erlassen.
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