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Art. 69i

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Betriebe haben das Recht, bei der für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stelle (Art. 69a ) oder bei den zuständigen Durchführungsorganen Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen.
  2. Die Stelle oder das zuständige Durchführungsorgan gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
  3. Die Auskunftsberechtigten können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus der Vollzugsdatenbank entfernt werden.

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