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Art. 69g

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die zur Dateneingabe, -bearbeitung und -zugriff berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
  2. Die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 und 3 müssen dafür sorgen, dass beim Zugriff auf schaden- und betriebsrelevante Daten (Art. 69c Bst. b und c) automatisch protokolliert wird, welche Benutzerinnen oder welche Benutzer wann auf die Vollzugsdatenbank zugegriffen haben. Die Versicherer erhalten auf Anfrage bei der Suva oder dem SECO Auszüge dieser Protokolle.

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