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Art. 11e

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:
    1. 1 Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;
    2. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in Bezug auf:
    1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken, 2.2 die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen, 3.3 die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA, 4.4 die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen, 5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung; c.5 sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie.
  2. Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva6) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.
  3. Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a schriftlich fest.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

  6. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).

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