Voltar à lei

Art. 11a

832.30VUVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.
  2. Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:
    1. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;
    2. der Anzahl der beschäftigen Personen; und
    3. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.
  3. Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.