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Anhang 3

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

(Art. 36 Abs. 2)

Bemessung der Integritätsentschädigung

  1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden. Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.
  2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.

Skala der Integritätsentschädigung

ProzentProzent
Verlust von mindestens zwei
Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens
5Verlust eines Beines im Kniegelenk40
Verlust eines Daumens20Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks50
Verlust einer Hand40Verlust einer Ohrmuschel10
Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben50Verlust der Nase30
Verlust einer Grosszehe5Skalpierung30
Verlust eines Fusses30Sehr schwere Entstellung im Gesicht50
Verlust einer Niere20Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit25
Verlust der Milz10Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule50
Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit40Paraplegie90
Verlust des Geruchs- oder
Geschmacksinnes
15Tetraplegie100
Verlust des Gehörs auf einem Ohr15Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion80
Verlust des Sehvermögens auf einer Seite30Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion80
Vollständige Taubheit85Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit20
Vollständige Blindheit100Posttraumatische Epilepsie mit
Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle
30
Habituelle Schulterluxation10Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom80

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