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Art. 78

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:

  1. Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
  2. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
  3. Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
  4. Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
  5. Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
  6. Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;
  7. Fliegerschulen.

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