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Art. 75

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.
  2. Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, ‑wegen und ‑verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.

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