832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 56 Absatz 3bisUVG, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f , 59g und 59i der Verordnung vom 27. Juni 19951über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar.2