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Art. 54

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich verlangte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten.

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