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Art. 35

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesund-heitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
  2. Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.

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