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Art. 130

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG1aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen.
  2. Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
  3. Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Unfällen die Suva die Leistungen.
  4. Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde.
  5. Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 837.0

1 commentary

N1.Suva-Zuständigkeit bei Zwischenverdienst

Bei Zwischenverdienst bleibt die Suva auch dann zuständig für Unfallfolgen, wenn die versicherte Person am Unfalltag die Zwischenverdienstarbeit nicht tatsächlich ausgeübt hatte bzw. der Zwischenverdienst bereits vor dem Unfall nicht ausgeübt worden war.

Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2024 Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV (e contrario), Art. 25 Abs. 1 ATSG Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und stand teilzeitlich in einem Arbeitsverhältnis, welches von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienstätigkeit berücksichtigt wurde. Da sie zum Unfallzeitpunkt nicht für die Zwischenverdienstarbeitgeberin tätig gewesen wäre, ist die Suva als Unfallversicherung für arbeitslose Personen für die Leistungen aus diesem Unfallereignis zuständig. Hieran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall für die Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang des dortigen Arbeitspensums arbeitsunfähig war, nichts. Die über dieses Arbeitspensum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit büsste sie erst durch den Unfall ein, womit für diesen Ausfall die Beschwerdegegnerin Taggelder zu leisten hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf den Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit späteren Leistungen kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.