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Art. 109

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
    1. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
    2. eine Übersicht über die Rückstellungen;
    3. ein Jahresbericht.
  2. Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
  3. Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

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