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Art. 96

832.20UVGFederal Act1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:1
    1. die Prämien zu berechnen und zu erheben;
    2. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
    3. die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
    4. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
    5. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
    6. Statistiken zu führen;
    7. 2 die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20203(DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 83 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501).

  3. SR 235.1

  4. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 83 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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