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Art. 90cbis

832.20UVGFederal Act1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Die Suva bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c gesonderte Rückstellungen.
  2. Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
    1. Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien der Unfallversicherung der Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c;
    2. der Verzinsung der Rückstellungen; und
    3. allfälligen Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung.
  3. Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, so entnimmt die Suva das zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstellungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung finanziert.
  4. Die Suva legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig den Verwaltungsrat von Compenswiss.

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