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Art. 87a

832.20UVGFederal Act1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die nach Artikel 87 für vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.
  3. Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.

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