831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance1 de jan. de 1987Fonte original
Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen vorsorgerelevante Angaben in ihren Unterlagen festhalten, namentlich:
die Höhe der nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs;
die Höhe der als Einkauf geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs sowie die Höhe der Beitragslücken, die mit den Einkäufen ausgeglichen werden;
den Bezug einer Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1.
Sie müssen die Unterlagen noch während 10 Jahren ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufbewahren.
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