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Art. 7b

831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance1 de jan. de 1987Fonte original
  1. Der Vorsorgenehmer muss den Einkauf bei der Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge unter folgenden Angaben schriftlich beantragen:
    1. Höhe des beantragten Einkaufs;
    2. Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;
    3. Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, nach Artikel 7 Absatz 1 gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungsdatums.
  2. Er muss im Antrag bestätigen, dass er:
    1. im Einkaufsjahr den Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe;
    2. in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV‑pflichtiges Einkommen erwirtschaftet hat;
    3. für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat;
    4. noch keine Altersleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 bezogen hat.
  3. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7a erfüllt, so genehmigt die Einrichtung der gebundenen Vorsorge die Annahme der als Einkauf geleisteten Beiträge.

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