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Art. 3a

831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance1 de jan. de 1987Fonte original
  1. Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsorgekapital:
    1. für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet;
    2. in eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt.
  2. Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet.
  3. Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des Referenzalters zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann er eine solche Übertragung oder einen solchen Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters vornehmen.1
  4. Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich, sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters fällig wird.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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