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Art. 6

831.432.1SFVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds. Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen.
  2. Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.1
  3. Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932(FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

  2. SR 831.42

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