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Art. 26a

831.432.1SFVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1998Fonte original

Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.

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