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Art. 21

831.432.1SFVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.1
  2. Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Beiträgen und bezahlt allfällige Restguthaben aus.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

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