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Art. 17

831.432.1SFVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
    1. die Summe der koordinierten Löhne;
    2. die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;
    3. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG1;
    4. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
  2. Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
    1. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG;
    2. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
  3. Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
  4. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.2
  5. Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen:
    1. den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen;
    2. den Deckungsgrad;
    3. die Höhe des technischen Zinssatzes.3

Footnotes

  1. SR 831.42

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

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