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Art. 6

831.425FZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.
  2. Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem Mindestzinssatz nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19821über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:
    1. bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden;
    2. bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.2
  3. Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden.
  4. Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzaltersnach Artikel 13 Absatz 1 BVG** zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.3
  5. Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent.

Footnotes

  1. SR 831.40

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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