Voltar à lei

Art. 19k

831.425FZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original

(Art. 24 Abs. 4 FZG)

Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben:

  1. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde;
  2. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs;
  3. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist;
  4. die voraussichtliche Höhe der Altersrente;
  5. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden;
  6. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente;
  7. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Invalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde;
  8. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde;
  9. die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG1;
  10. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind.

Footnotes

  1. SR 831.40

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.