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Art. 8

831.42FZGFederal Act1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG1) ersichtlich sein.
  2. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.
  3. Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen, jeder neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen geben, die notwendig sind für:
    1. die Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohns; und
    2. die Beachtung der Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG).2
  4. Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die Freizügigkeitseinrichtung dieser die Informationen nach Absatz 3 weiterleiten.3

Footnotes

  1. SR 831.40

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305).

1 commentary

N1.Informations- und Abrechnungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 8 FZG normiert die Informations- und Abrechnungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen im Freizügigkeitsfall; die Bestimmung richtet sich ausdrücklich an Vorsorgeeinrichtungen.

Den rechtlichen Grundlagen sind die folgenden Informationspflichten zu entnehmen: Für Vorsorgeeinrichtungen wird in Art. 8 FZG die Informationspflicht im Freizügigkeitsfall normiert, während beispielsweise Art. 19a Abs. 2 FZG eine Informationspflicht bei der Wahl von Anlagestrategien enthält. Im

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