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Der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworbene Vorsorgeschutz darf durch neue gesundheitliche Vorbehalte nicht geschmälert werden.
“Nach Art. 12 Abs. 1 FZG sind die Versicherten mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG).”
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