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Art. 11

831.411WEFVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original

Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über:

  1. das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital;
  2. die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung;
  3. die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder durch die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz für Invalidität oder Tod;
  4. die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung;
  5. den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder den bei Rückzahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtende Frist.

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