Voltar à lei

Art. 42f

831.301ELVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1971Fonte original
  1. Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 55) fest, dass eine Durchführungsstelle Vorschriften wiederholt nicht beachtet, so räumt es ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein.
  2. Behebt die Durchführungsstelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Folgejahr gekürzt.
  3. Der Beitrag bleibt so lange gekürzt, bis die Durchführungsstelle nachweist, dass sie den Mangel behoben hat.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.