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Art. 4

831.301ELVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1971Fonte original
  1. Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.
  2. Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.
  3. Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Artikel 11 Absatz 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar.
  4. Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:
    1. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt;
    2. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können;
    3. der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft;
    4. der Vermögensverzehr.
  5. Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.

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