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Art. 18

831.30ELGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Die Beiträge sind zu verwenden:
    1. für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
    2. für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
    3. für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen.
  2. Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.
  3. Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen.
  4. Der Bundesrat kann:
    1. ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen;
    2. in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und
    3. die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.

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