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Art. 10

831.26IFEGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Jeder Kanton erstellt gemäss Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 2. Er hört die Institutionen und Behindertenorganisationen an. Er legt das Konzept bei der erstmaligen Erstellung dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
  2. Das Konzept enthält folgende Elemente:
    1. Bedarfsplanung in quantitativer und qualitativer Hinsicht;
    2. Verfahren für periodische Bedarfsanalysen;
    3. Art der Zusammenarbeit mit den Institutionen;
    4. Grundsätze der Finanzierung;
    5. 1 Grundsätze der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals;
    6. Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen invaliden Personen und Institutionen;
    7. Art der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere in der Bedarfsplanung und der Finanzierung;
    8. Planung für die Umsetzung des Konzepts.
  3. Der Bundesrat lässt sich bei der Genehmigung nach Absatz 1 von einer Fachkommission beraten. Diese wird von ihm ernannt und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Institutionen und der invaliden Personen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20082

Footnotes

  1. Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Januar 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689;BBl 2013 3729).

  2. BRB vom 7. November 2007.

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