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Art. 1

831.26IFEGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung (Institution) zu gewährleisten.

1 commentary

N1.Zugang zu Eingliederungsinstitutionen für Invaliden

Das Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten.

-- pro Tag der Rechtskontrolle standhält (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 8). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausfüh­rungsge­setzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf­gabentei­lung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfol­gend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kom­petenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur För­derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlas­sen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entspre­chenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio­nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrich­tung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Per­sonen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies aus­drücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Aus­richtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl.

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