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Art. 7

831.232.51HVIDepartmental Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
  2. Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt. 2bis. Werden für ein Hilfsmittel, das teurer ist als das Hilfsmittel in der Liste, nach Artikel 21bisAbsatz 2 IVG1die Kosten übernommen, so werden die Reparaturkosten im selben prozentualen Umfang übernommen.2
  3. An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.
  4. An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag. Dieser ist im Anhang festgelegt.

Footnotes

  1. SR 831.20

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 677).

1 commentary

N1.Gebrauchstraining als Abgabebedingung

Bei erstmaliger Abgabe kann die IV die Kosten eines eigentlichen Gebrauchstrainings (z. B. Hörtraining, Ableseunterricht) übernehmen. Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss dieses Trainings abhängig gemacht werden.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI).     Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbegriffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigentliches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI).

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