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Art. 6

831.232.51HVIDepartmental Ordinance1 de jan. de 1977Fonte original
  1. Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
  2. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.

3 commentaries

N1.Wegfall der Amortisationsdauer bei Kostenbeitrag

Nach der aktuellen Fassung des KHMI/HVI ist bei der Bemessung des Kostenbeitrags der versicherten Person die unter dem alten Recht herangezogene Amortisationsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

Somit kommt es für die Frage, ob die versicherte Person einen Kostenbeitrag zu leisten hat, nicht darauf an, ob dieser ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Ein Kostenbeitrag fällt nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 HVI in der Fassung vom 1. Januar 2008 bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit, in Betracht, wobei sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, ob dem zum Zeitpunkt des Verlusts des Hörgerätes 80-jährigen Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben das Hörgerät verlor, als er nach dem Einkaufen seine Hygienemaske auszog und dabei mit dem Gummizug an der äusseren Komponente des Hörgeräts hängen blieb, worauf diese wegspickte, was er aber erst zu Hause bemerkte, überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworden werden kann. Weiter ist fraglich, ob – gegebenenfalls – zur Bemessung des Kostenbeitrags bzw. der "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI unbesehen die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile BGer I 375/06 vom 28. August 2007; H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007; I 250/05 vom 30. September 2005) herangezogen werden kann, zumal in der aktuellen Fassung des KHMI zur Bestimmung des Kostenbeitrags der versicherten Person die Amortisationsdauer nicht mehr berücksichtigt wird (Rz.

N2.Sorgfaltspflichten bei betagten Versicherten

Bei älteren Versicherten (etwa 80‑Jährige) stellt sich in der Praxis ausdrücklich die Frage, ob ihnen zum Zeitpunkt des Schadens überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann; dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Somit kommt es für die Frage, ob die versicherte Person einen Kostenbeitrag zu leisten hat, nicht darauf an, ob dieser ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Ein Kostenbeitrag fällt nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 HVI in der Fassung vom 1. Januar 2008 bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit, in Betracht, wobei sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, ob dem zum Zeitpunkt des Verlusts des Hörgerätes 80-jährigen Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben das Hörgerät verlor, als er nach dem Einkaufen seine Hygienemaske auszog und dabei mit dem Gummizug an der äusseren Komponente des Hörgeräts hängen blieb, worauf diese wegspickte, was er aber erst zu Hause bemerkte, überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworden werden kann. Weiter ist fraglich, ob – gegebenenfalls – zur Bemessung des Kostenbeitrags bzw. der "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI unbesehen die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile BGer I 375/06 vom 28. August 2007; H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007; I 250/05 vom 30. September 2005) herangezogen werden kann, zumal in der aktuellen Fassung des KHMI zur Bestimmung des Kostenbeitrags der versicherten Person die Amortisationsdauer nicht mehr berücksichtigt wird (Rz. 1046; vgl. demgegenüber Rz. 1056 in der Fassung vom 1. Juli 2011) und Beiträge an Hörgeräte seit 1. Juli 2011 nicht mehr gemäss den altrechtlichen Tarifverträgen (vgl. Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 7.2) vergütet werden.

N3.Amortisationsdauer nicht mehr berücksichtigt

In der aktuellen Fassung der KHMI wird die Amortisationsdauer bei der Bestimmung des Kostenbeitrags der versicherten Person nicht mehr berücksichtigt.

Somit kommt es für die Frage, ob die versicherte Person einen Kostenbeitrag zu leisten hat, nicht darauf an, ob dieser ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Ein Kostenbeitrag fällt nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 HVI in der Fassung vom 1. Januar 2008 bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit, in Betracht, wobei sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, ob dem zum Zeitpunkt des Verlusts des Hörgerätes 80-jährigen Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben das Hörgerät verlor, als er nach dem Einkaufen seine Hygienemaske auszog und dabei mit dem Gummizug an der äusseren Komponente des Hörgeräts hängen blieb, worauf diese wegspickte, was er aber erst zu Hause bemerkte, überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworden werden kann. Weiter ist fraglich, ob – gegebenenfalls – zur Bemessung des Kostenbeitrags bzw. der "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI unbesehen die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile BGer I 375/06 vom 28. August 2007; H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007; I 250/05 vom 30. September 2005) herangezogen werden kann, zumal in der aktuellen Fassung des KHMI zur Bestimmung des Kostenbeitrags der versicherten Person die Amortisationsdauer nicht mehr berücksichtigt wird (Rz. 1046; vgl. demgegenüber Rz. 1056 in der Fassung vom 1. Juli 2011) und Beiträge an Hörgeräte seit 1. Juli 2011 nicht mehr gemäss den altrechtlichen Tarifverträgen (vgl. Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 7.2) vergütet werden.

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