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Art. 98quater

831.201IVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1961Fonte original
  1. Die Zusammenarbeitsvereinbarungen enthalten mindestens Bestimmungen über:
    1. den Zweck;
    2. die Massnahmen und deren Finanzierung;
    3. die Modalitäten für die Durchführung und die Überprüfung der Massnahmen sowie die Analyse ihrer Wirkungen;
    4. die Dauer, die Erneuerung und die Auflösung der Zusammenarbeitsvereinbarung.
  2. Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen vorgesehenen Massnahmen dürfen nicht von den Bestimmungen des IVG abweichen und müssen auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene umgesetzt werden.
  3. Sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung eine Beteiligung der Invalidenversicherung an der Finanzierung der Massnahmen vor, so müssen die Voraussetzungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901erfüllt sein.

Footnotes

  1. SR 616.1

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