831.201IVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1961Fonte original
Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für:
die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle;
die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der 13–25-Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von vier Jahren.
Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bisAbsatz 1bisIVG beim BSV Beiträge zwischen 50 000 und 400 000 Franken beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist; und
der finanzielle Beitrag der IV beträgt nicht mehr als ein Drittel der Personalausgaben der kantonalen Instanz.
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