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Art. 67

831.201IVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1961Fonte original
  1. Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
  2. Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.
  3. Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.

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