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Art. 30

831.201IVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1961Fonte original
  1. Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
    1. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und
    2. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das:
    1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und 2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
  2. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.

1 commentary

N1.Ärztliches Attest für Übergangsleistung

Zur Geltendmachung der Übergangsleistung ist ein ärztliches Attest erforderlich, das einerseits eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und anderseits eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV).

Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E.
Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 32 Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG). 2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV). 2.4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 1 f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 2.5. 2.5.1. Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen, die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E.