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Art. 2ter

831.201IVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1961Fonte original

Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert:

  1. berufliche Erstausbildung : erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig davon, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht;
  2. Schulfähigkeit : Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen;
  3. Erwerbsfähigkeit : Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.

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