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Art. 21octies

831.201IVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1961Fonte original
  1. Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken.1
  2. Wird das Taggeld zudem nach Artikel 21septiesgekürzt, so erfolgt der Abzug gemäss Absatz 1 nach dieser Kürzung.
  3. Das Taggeld wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gekürzt.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

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