Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.
2–3. …1
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 447;BBl 1985 I 17). ↩
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