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Art. 7d

831.20IVGFederal Act15 de out. de 1959Fonte original
  1. Massnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass:
    1. gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;
    2. arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG1) Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können;
    3. die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.2
  2. Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
    1. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
    2. Ausbildungskurse;
    3. Arbeitsvermittlung;
    4. Berufsberatung;
    5. sozial-berufliche Rehabilitation;
    6. Beschäftigungsmassnahmen;
    7. 3 Beratung und Begleitung.
  3. Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

28 commentaries

N1.Kein Anspruch auf Frühintervention

Art. 7d Abs. 3 IVG begründet keinen Anspruch auf Frühintervention. Auch wenn die IV-Stelle die Frühintervention abschliesst, kann dies bei dürftiger oder unvollständiger medizinischer Aktenlage zulässig sein; in solchen Fällen ist jedoch besondere Sorgfalt geboten, etwa durch Anforderung von Berichten und Prognosen bei den behandelnden Fachärzten.

Es besteht damit eine deutliche Differenz zwischen dem fettgedruckten Titel der Verfügung und dem nachfolgenden in normaler Schrift gehaltenen Verfügungstext. Bereits im Urteil vom 14. Dezember 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin in solchen Fällen verwendete Formulierung resp. das gewählte Layout bei juristischen Laien und anwaltlich nicht vertreten Versicherten einen fehlerhaften Eindruck erwecken kann (vgl. Urteil IV.2015.139, E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er die Verfügung erhielt, anwaltlich nicht vertreten. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass er zuvor auf den gleichlautenden Vorbescheid nicht adäquat reagierte. Der Beschwerdegegnerin wird nahegelegt, den fettgedruckten Titel in der Verfügungsvorlage anzupassen, sodass daraus für die Adressaten inskünftig ersichtlich wird, dass auch der Rentenanspruch mitumfasst ist. 4.2. In einem nächsten Schritt ist nachfolgend auf den Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen und die Rentenablehnung getrennt einzugehen. 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf diese Massnahmen besteht daher auch in vorliegenden Rahmen nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich, sondern die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit, insbesondere die damit zusammenhängenden und seiner Ansicht nach ungenügenden medizinischen Abklärungen, sowie die daraus resultierenden Folgen. Da vorliegend die Streitigkeit, ob die IV-Stelle das ganze Dossier aufgrund der ihr vorliegenden Informationen im Oktober 2020 abschliessen durfte, im Vordergrund steht, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin beim Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen korrekt vorgegangen ist. 4.4. Hinsichtlich der Ablehnung eines Rentenanspruchs nach Art. 1septies lit. c IVV ist festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen im Dossier des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserst dürftig sind. Offensichtlich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in Behandlung in der Spinalen Chirurgie des F____, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Berichte und Prognosen bei den behandelnden Fachärzten anzufordern (vgl.

N2.Frühintervention: Arbeitsplatzerhalt im Fokus

Bei den nach Art. 7d Abs. 1 IVG geregelten Frühinterventionsmassnahmen steht der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund. Bei den als Frühintervention gewährten Ausbildungskursen geht es darum, mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu verbessern; dies unterscheidet sich wesentlich von einer Umschulung als Eingliederungsmassnahme und ersetzt nicht zwingend eine umfassende Eignungsabklärung für die konkrete Stelle.

17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden, vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt, denn eine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden.     Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten) unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahmen, im IVG unter dem Kapitel «B. Massnahmen der Frühintervention» abgehandelt, steht im Gegensatz zu den beruflichen Massnahmen, im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder» geführt, zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeitsplatzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs. 1 IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigentliche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen (kaufmännischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung überhaupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durchgeführt (vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [Urk. 7/33] betreffend die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28.

N3.Befristete Arbeitsplatzfinanzierung als Frühintervention

In der Praxis wurden nach Art. 7d IVG Frühinterventionsmassnahmen konkret angeordnet; im zitierten Fall bestand die Massnahme in einem befristeten Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes (Finanzierung) für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 1. August 2018 (drei Monate).

Dans le « questionnaire pour l’employeur » adressé à l’OAI le 7 février 2018, il est écrit que l’assurée avait été licenciée avec effet au 22 décembre 2017 en raison de la modification des exigences du poste, lesquelles ne correspondaient plus aux attentes et compétences de l’intéressée. Suivant les indications de l’ex-employeur confirmées par l’extrait de compte joint, depuis le 1er avril 2017 le salaire mensuel brut de l’assurée s’élevait à 4’616 fr. 65, treizième salaire non compris. A.I.________ a été engagée au 23 avril 2018 en qualité de conseillère en développement professionnel à 60 % auprès de V.________ (ci-après : la Fondation V.________) à [...]. Dans l’exercice de cette activité à temps partiel, le revenu mensuel de l’assurée était de 4'346 fr. 75, servi douze fois l’an, soit un salaire annuel de 52'161 francs ([4'346 fr. 75 x 12] ; contrat de travail du 16 avril 2018 entre l’intéressée et la Fondation V.________). L’assurée a bénéficié, de la part de l’OAI, d’une mesure d’intervention précoce sous la forme d’un maintien au poste de travail au sens de l’art. 7d LAI (loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20), du 1er mai 2018 au 1er août 2018 (communication du 2 mai 2018). Dans un rapport du 6 août 2018 à l’OAI, le Dr K.________ a posé les diagnostics incapacitants de trouble dépressif majeur, récurrent (depuis 2016), actuellement en rémission, et de suspicion de trouble du déficit de l’attention avec hyperactivité (depuis l’enfance), en cours d’évaluation. Il estimait la capacité de travail résiduelle de l’assurée à 60 % (six heures par jour environ) à court et moyen terme dans une activité adaptée, voire davantage suivant l’évolution aux plans familial (gestion du rôle de mère) et médical (adaptation de la thérapie d’un éventuel trouble de l’attention et travail sur le fonctionnement de la personnalité [exigence, perfectionnisme et image de soi]). A la question de savoir dans quelle mesure sa patiente était limitée dans l’accomplissement des tâches ménagères, le psychiatre traitant a répondu « un peu : elle accomplit les tâches plus lentement, laisse sa fille être plus indépendante et participer aux tâches ménagères ou laisse certaines tâches de côté ».

N4.Klare Verfügung über Rentenanspruch

Bei undeutlicher Gestaltung der Verfügung sollte der Titel bzw. das Layout so angepasst werden, dass für die Adressaten ersichtlich ist, ob damit auch der Rentenanspruch betroffen ist.

Es besteht damit eine deutliche Differenz zwischen dem fettgedruckten Titel der Verfügung und dem nachfolgenden in normaler Schrift gehaltenen Verfügungstext. Bereits im Urteil vom 14. Dezember 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin in solchen Fällen verwendete Formulierung resp. das gewählte Layout bei juristischen Laien und anwaltlich nicht vertreten Versicherten einen fehlerhaften Eindruck erwecken kann (vgl. Urteil IV.2015.139, E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er die Verfügung erhielt, anwaltlich nicht vertreten. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass er zuvor auf den gleichlautenden Vorbescheid nicht adäquat reagierte. Der Beschwerdegegnerin wird nahegelegt, den fettgedruckten Titel in der Verfügungsvorlage anzupassen, sodass daraus für die Adressaten inskünftig ersichtlich wird, dass auch der Rentenanspruch mitumfasst ist. 4.2. In einem nächsten Schritt ist nachfolgend auf den Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen und die Rentenablehnung getrennt einzugehen. 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf diese Massnahmen besteht daher auch in vorliegenden Rahmen nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich, sondern die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit, insbesondere die damit zusammenhängenden und seiner Ansicht nach ungenügenden medizinischen Abklärungen, sowie die daraus resultierenden Folgen. Da vorliegend die Streitigkeit, ob die IV-Stelle das ganze Dossier aufgrund der ihr vorliegenden Informationen im Oktober 2020 abschliessen durfte, im Vordergrund steht, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin beim Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen korrekt vorgegangen ist. 4.4. Hinsichtlich der Ablehnung eines Rentenanspruchs nach Art. 1septies lit. c IVV ist festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen im Dossier des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserst dürftig sind. Offensichtlich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in Behandlung in der Spinalen Chirurgie des F____, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Berichte und Prognosen bei den behandelnden Fachärzten anzufordern (vgl.

N5.Frühintervention: Ergonomie und Probejobs

Frühintervention nach Art. 7d IVG kann unter anderem ergonomische Bewertungen sowie vorbereitende Praktika oder Probeeinsätze (Probejobs) zur Eignungsabklärung und zur Vorbereitung einer möglichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt umfassen.

15 LAI, sous la forme d’un stage du 13 juin au 13 juillet 2017, ayant pour objet de définir les domaines de placement possibles comme secrétaire. Un rapport de stage a été établi le 10 juillet 2017, selon lequel elle n’avait pas assez de compétences dans le domaine du secrétariat. Un engagement auprès de la société A.________ n’était donc pas possible. La recourante plaide que le cas de l’assurée s’apparente à celui jugé dans l’arrêt 8C_297/2020 du 15 septembre 2020, et non à un stage où l’assuré fournit une prestation, comme dans l’affaire ayant donné lieu à l’ATF 144 V 411. Cette argumentation ne convainc toutefois pas. Dans l’affaire 8C_297/2020, il s'agissait de permettre à l’assurée de se construire physiquement et psychiquement par étapes dans un atelier de [travail du] bois, afin de pouvoir juger, à l'issue de la mesure, si des mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (art. 14a LAI) ou une mesure de nature professionnelle (art. 15 ss LAI) pouvaient déjà être accordées. Manifestement, la mesure accordée en vertu de l'art. 7d LAI avait pour but de préparer la personne assurée à l'intégration dans le premier marché du travail, dans le sens d'une mise en place progressive. Dans le cas de l’assurée, il était question de définir les domaines de placement possibles comme secrétaire. Juste avant le début de la mesure, l’assurée était au chômage et touchait des indemnités journalières de cette assurance. Elle était apte au placement, comme l’a confirmé une personne de la Caisse cantonale de chômage (cf. note téléphonique du 25 septembre 2018). L’incapacité de travail à l’origine du projet d’acceptation de rente du 15 novembre 2019 (finalement annulée pour des considérations économiques) a au demeurant débuté en juin 2017, date à compter de laquelle était fixé le début du délai d’attente d’une année. Selon les informations constantes de l’OAI, le but de la démarche était qu’elle puisse possiblement être engagée après son stage auprès de A.________ (cf. courrier de l’OAI du 14 décembre 2020 à V.________, et rapport final de stage du 10 juillet 2017).
Raccomandata       Incarto n. 32.2020.108   RG/sc Lugano 29 ottobre 2020   In nome della Repubblica e Cantone Ticino     Il vicepresidente del Tribunale cantonale delle assicurazioni   Giudice Raffaele Guffi     segretario: Gianluca Menghetti         statuendo sul ricorso del 10 settembre 2020 di     RI 1   rappr. da:   RA 1       contro       la decisione del 10 luglio 2020 emanata da   Ufficio assicurazione invalidità, 6501 Bellinzona     in materia di assicurazione federale per l'invalidità           considerato                   in fatto e in diritto                                   1.1   Per decisione 10 luglio 2020, dopo la messa in atto di misure d’intervento tempestivo ex art. 7d LAI (valutazione ergonomica) e provvedimenti professionali ex art. 18a LAI (lavoro a titolo di prova), sulla base della refertazione medica acquisita agli atti e dopo valutazione da parte del medico SMR, l’Ufficio AI ha respinto - anche dopo esame della documentazione prodotta in sede di osservazioni al preavviso di diniego del 4 maggio 2020 - la domanda di prestazioni presentata nell’aprile 2019 da RI 1, motivando che “i presupposti per il riconoscimento di una rendita AI (anno di attesa) non sono assolti”.                                   1.2   Contro suddetta decisione s’aggrava al TCA l’assicurata patrocinata dall’avv. RA 1. Contesta la valutazione medica posta alla base del provvedimento producendo un referto della __________ (doc. D). Censura altresì l’applicazione del metodo ordinario di calcolo dell’invalidità, sostenendo come vada tenuto conto anche della parte d’attività domestica esercitata al 10% e vada quindi applicato il metodo misto. Conclude postulando il rinvio degli atti per nuovi accertamenti medici ed economici.

N6.Massnahmen vor Rentenentscheid

Praktisch werden Massnahmen nach Art. 7d IVG vor einem Rentenentscheid eingesetzt und können Bestandteil medizinischer und beruflicher Abklärungen sein (z. B. ergonomische Beurteilung, Probeeinsatz).

Raccomandata       Incarto n. 32.2020.108   RG/sc Lugano 29 ottobre 2020   In nome della Repubblica e Cantone Ticino     Il vicepresidente del Tribunale cantonale delle assicurazioni   Giudice Raffaele Guffi     segretario: Gianluca Menghetti         statuendo sul ricorso del 10 settembre 2020 di     RI 1   rappr. da:   RA 1       contro       la decisione del 10 luglio 2020 emanata da   Ufficio assicurazione invalidità, 6501 Bellinzona     in materia di assicurazione federale per l'invalidità           considerato                   in fatto e in diritto                                   1.1   Per decisione 10 luglio 2020, dopo la messa in atto di misure d’intervento tempestivo ex art. 7d LAI (valutazione ergonomica) e provvedimenti professionali ex art. 18a LAI (lavoro a titolo di prova), sulla base della refertazione medica acquisita agli atti e dopo valutazione da parte del medico SMR, l’Ufficio AI ha respinto - anche dopo esame della documentazione prodotta in sede di osservazioni al preavviso di diniego del 4 maggio 2020 - la domanda di prestazioni presentata nell’aprile 2019 da RI 1, motivando che “i presupposti per il riconoscimento di una rendita AI (anno di attesa) non sono assolti”.                                   1.2   Contro suddetta decisione s’aggrava al TCA l’assicurata patrocinata dall’avv. RA 1. Contesta la valutazione medica posta alla base del provvedimento producendo un referto della __________ (doc. D). Censura altresì l’applicazione del metodo ordinario di calcolo dell’invalidità, sostenendo come vada tenuto conto anche della parte d’attività domestica esercitata al 10% e vada quindi applicato il metodo misto. Conclude postulando il rinvio degli atti per nuovi accertamenti medici ed economici.

N7.Sprachkurse als Frühintervention

Sprach- und vergleichbare Kurse (z. B. Deutsch) können die Vermittlung zu zusätzlichen, zumutbaren Verweistätigkeiten erhöht und damit die Anzahl realistischerweise in Betracht kommender Arbeitsstellen vergrössert werden. Dies ist bei der Prüfung von Frühinterventionsmassnahmen gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG zu berücksichtigen.

% ergeben. Die Beschwerdegegnerin habe beim Einkommensvergleich seine persönlichen Umstände und die funktionellen Einschränkungen nicht berücksichtigt. Diese wirkten sich in einer Verweistätigkeit realistischerweise lohnmindernd aus (Urk. 13 S. 4). Das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) erfahre in der Lehre überdies zusehends begründete Kritik, dies gestützt auf neue Studien. Es rechtfertige sich ein Leidensabzug von 20 % auf dem Invalideneinkommen. Im Ergebnis sei von einem Invaliditätsgrad von 22 % auszugehen. Daher sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen von der Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen. Ferner bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 13 S. 5). Allerdings sei das Ziel der Bestimmung nicht ausser Acht zu lassen (Urk. 13 S. 5 f.). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass beispielsweise das Absolvieren eines Deutschkurses gestützt auf Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG die Anzahl der verfügbaren Verweistätigkeiten für ihn erhöhe (Urk. 13 S. 6).

N8.Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes

Bei den Massnahmen der Frühintervention steht der Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder die Eingliederung an einem bestimmten Arbeitsplatz im Vordergrund; sie zielen nicht primär auf eine generelle Steigerung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder auf eine Umschulung.

17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden, vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt, denn eine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden.     Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten) unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahmen, im IVG unter dem Kapitel «B. Massnahmen der Frühintervention» abgehandelt, steht im Gegensatz zu den beruflichen Massnahmen, im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder» geführt, zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeitsplatzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs. 1 IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigentliche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen (kaufmännischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung überhaupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durchgeführt (vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [Urk. 7/33] betreffend die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28.
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Zuwarten mit dem Fallabschluss bis zum Abschluss von Eingliederungsmassnahmen nur dort gerechtfertigt, wo eine solche Massnahme geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, welcher der Rente der Unfallversicherung zugrunde liegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2.2, 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.3.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3, je mit Hinweisen). Dementsprechend stehen laufende Massnahmen einem Fallabschluss dann nicht entgegen, wenn der Invaliditätsgrad bereits vor der Durchführung dieser Massnahmen das rentenrelevante Mass von 10 % nicht erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2.2, 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.3.2 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3) oder wenn die Massnahmen von vornherein nicht auf die Steigerung der Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Vermittlung einer geeigneten Stelle ausgerichtet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2, 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2 und U 68/02 vom 14. April 2003 E. 5.1).     Nach Art. 7d Abs. 1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Bei den Frühinterventionsmassnahmen steht damit nicht die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr die Eingliederung an einem bestimmten Arbeitsplatz im Vordergrund, wie auch die Aufzählung der einzelnen Massnahmen in Art. 7d Abs. 2 IVG zeigt (a. Anpassung des Arbeitsplatzes, b. Ausbildungskurse, c. Arbeitsvermittlung, d. Berufsberatung, e. sozial-berufliche Rehabilitation, f. Beschäftigungsmassnahmen). Bei den meisten der aufgezählten Massnahmen entfällt ein Zuwarten des Unfallversicherers bis zu deren Abschluss daher schon mangels Eignung zur Beeinflussung des Invaliditätsgrades. Was die Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG betrifft, die vorliegendenfalls zur Diskussion stehen, so ist ihnen zwar eine gewisse Eignung, die Erwerbsfähigkeit zu erhöhen, nicht abzusprechen.

N9.Nichtanfechtbarkeit von Frühinterventionsverfügungen

Mangels Rechtsanspruchs auf Massnahmen der Frühintervention sind Verfügungen, die solche Massnahmen betreffen, insoweit nicht anfechtbar.

Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Sinne von Art. 8 IVG. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf den Abschluss des mit Mitteilung vom 15. Februar 2023 (AB 171) formlos als Frühinterventionsmassnahme zugesprochenen Ausbildungskurses … bezieht, ist sie mangels Rechtsanspruchs auf eine solche Massnahme (siehe Art. 7d Abs. 3 IVG; vgl. auch Rz. 0603 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) unter diesem Aspekt nicht anfechtbar.
Cette primauté de la réadaptation sur la rente se manifeste déjà au stade de la détection précoce, qui a pour but de prévenir l’invalidité de personnes en incapacité de travail (art. 3a al. 1 LAI) et comporte l’examen par l’office AI, sur communication des cas de telles personnes, du point de savoir si des mesures d’intervention précoce sont indiquées (art. 3c al. 2 LAI), c’est-à-dire des mesures ayant pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs (art. 7d al. 1 LAI). Les mesures susceptibles d’être ordonnées à ce stade sont l’adaptation du poste de travail, des cours de formation, le placement, l’orientation professionnelle, la réadaptation socioprofessionnelle et des mesures d’occupation (art. 7d al. 2 LAI), dans des limites fixées par le Conseil fédéral (cf. art. 1ter à 1octies du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 - RAI - RS 831.201). L’assuré n’a pas un droit à des mesures d’intervention précoce (art. 7d al. 3 LAI). Aux termes de l’art. 28 al. 1 aLAI, l’assuré a droit à une rente aux conditions suivantes : a. sa capacité de gain ou sa capacité d’accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles ; b. il a présenté une incapacité de travail (art. 6 LPGA) d’au moins 40% en moyenne durant une année sans interruption notable ; c. au terme de cette année, il est invalide (art. 8 LPGA) à 40% au moins. Selon l’art. 29 al. 1 LAI, le droit à la rente prend naissance au plus tôt à l’échéance d’une période de six mois à compter de la date à laquelle l’assuré a fait valoir son droit aux prestations conformément à l’art. 29 al. 1 LPGA, mais pas avant le mois qui suit le 18ème anniversaire de l’assuré. Selon l’art. 29 al. 2 LAI, le droit (à une rente) ne prend pas naissance tant que l’assuré peut faire valoir son droit à une indemnité journalière au sens de l’art. 22. 5.3 En l’occurrence, la recourante a été en incapacité de travail durable dès le 21 mars 2019, selon le rapport d’intervention précoce du 9 septembre 2020.

N10.Abschluss der Frühintervention per Verfügung

Die IV kann die Frühintervention mit Verfügung abschliessen, wenn die Aktenlage ergibt, dass die versicherte Person in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen. 3.3. Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention beim Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. August 2021 mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beim Beschwerdeführer anzunehmen sei. Deshalb seien für die Beschwerdegegnerin keine Massnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 37). Aus den zuvor erwähnten rechtlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass das Gesetz einer versicherten Person keinen gesetzlichen Anspruch auf Frühinterventionsmassnahmen einräumt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 die Frühinterventionsmassnahmen abschliessen. Damit ist die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente zu Recht verneint wurde, jedoch noch nicht beantwortet. Diese bleibt gesondert zu prüfen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe noch einen Termin bei seinem behandelnden Arzt Dr.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen. 3.3. Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention beim Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. August 2021 mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beim Beschwerdeführer anzunehmen sei. Deshalb seien für die Beschwerdegegnerin keine Massnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 37). Aus den zuvor erwähnten rechtlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass das Gesetz einer versicherten Person keinen gesetzlichen Anspruch auf Frühinterventionsmassnahmen einräumt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 die Frühinterventionsmassnahmen abschliessen. Damit ist die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente zu Recht verneint wurde, jedoch noch nicht beantwortet. Diese bleibt gesondert zu prüfen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe noch einen Termin bei seinem behandelnden Arzt Dr.

N11.Frühinterventionsmassnahmen als eigene Leistungsgruppe

Massnahmen der Frühintervention gehören zu den Leistungen der Invalidenversicherung und werden in der Rechtsprechung als eigene Leistungsgruppe neben Eingliederungsmassnahmen, Taggeldern, Renten sowie Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag aufgeführt.

Nach der allgemeinen Definition in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.     Die Leistungen der Invalidenversicherung umfassen namentlich Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8-27quinquies IVG), Renten (Art. 28-40 IVG) sowie Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag (Art. 42-42octies IVG).
Nach der allgemeinen Definition in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.     Die Leistungen der Invalidenversicherung umfassen namentlich Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8-27quinquies IVG), Renten (Art. 28-40 IVG) sowie Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag (Art. 42-42octies IVG).

N12.Eingliederung vor Rentenentscheidung

Massnahmen der Frühintervention können auch begonnen werden, während ein Rentenanspruch geprüft wird. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gebietet, die Möglichkeiten der Eingliederung vor einer abschliessenden Rentenentscheidung zu prüfen.

Strittig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom 5. April 2017 (Urk. 7/44).     Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG) zunächst Unterstützung in der beruflichen Eingliederung durch die Institution I.___ gewährt (Urk. 7/64-67) und hatte nach der vorzeitigen Beendigung des Assessments (Urk. 7/70 und Urk. 7/74) die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand genommen (vgl. Urk. 7/73/1). Der Rentenanspruch steht daher bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2021 (Urk. 2) im Vordergrund, auch wenn die Beschwerdegegnerin diesen mit der Hauptbegründung verneint hat, es fehle bereits an der relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung als genereller Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrensgegenstand, als der Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» stets dessen Prüfung gebietet, bevor über einen Rentenanspruch befunden wird.
Beschwerde, S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe die Frühinterventionsmassnahmen zu Unrecht eingestellt, als der Heilungsverlauf noch im Gang gewesen sei (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin weder weitere Abklärungen und noch eine Stellungnahme des RAD eingeholt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. 3. 3.1. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art.

N13.Frühintervention ohne Taggeldanspruch

Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d Abs. 1 IVG dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder der Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz. Sie werden formal nicht als Eingliederungsmassnahmen qualifiziert; daher ist die Auszahlung von Taggeldern hierfür nicht vorgesehen. Die Möglichkeit, eine befristete Invalidenrente auszurichten, ist damit jedoch nicht ausgeschlossen.

Die Darlegungen von Dr. H.___ als Vertrauensarzt (Urk. 6/80/3 f.) beziehen sich in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und nicht auch auf jene in einer allenfalls geeigneteren Tätigkeit. Ab Januar bis Ende August 2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin angeordnete Eingliederungsmassnahme. Die Beschwerdegegnerin wählte für diese Vorkehr die Form der Frühinterventionsmassnahme (Art. 7d IVG; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Massnahmen der Frühintervention zielen auf den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes ab oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Die Eingliederungschancen der versicherten Personen sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen formal betrachtet keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Dementsprechend ist die Ausrichtung eines Taggeldes nicht vorgesehen. Die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente hingegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.4). Ist davon auszugehen, dass ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, mithin in dieser Zeit noch keine Eingliederungsfähigkeit bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7.
Die Darlegungen von Dr. H.___ als Vertrauensarzt (Urk. 6/80/3 f.) beziehen sich in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und nicht auch auf jene in einer allenfalls geeigneteren Tätigkeit. Ab Januar bis Ende August 2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin angeordnete Eingliederungsmassnahme. Die Beschwerdegegnerin wählte für diese Vorkehr die Form der Frühinterventionsmassnahme (Art. 7d IVG; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Massnahmen der Frühintervention zielen auf den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes ab oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Die Eingliederungschancen der versicherten Personen sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen formal betrachtet keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Dementsprechend ist die Ausrichtung eines Taggeldes nicht vorgesehen. Die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente hingegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.4). Ist davon auszugehen, dass ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, mithin in dieser Zeit noch keine Eingliederungsfähigkeit bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7.

N14.Berufscoaching und einfache Ausbildungen

Frühinterventionsmassnahmen können unter Umständen berufliches Coaching und einfache berufliche Ausbildungen (z. B. eine Grundausbildung als Staplerfahrer/in) umfassen.

Dans le cadre de son instruction de la demande de prestations, l’OAI a pris en charge, au titre de mesures d’intervention précoce (selon l’art. 7d LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20]), un coaching professionnel, du 27 avril au 27 août 2021, auprès d’I.____________ à [...] (communication du 4 juin 2021) ainsi qu’une formation de cariste de base (S2+R1+R2), du 28 juin au 1er juillet 2021 chez M.________ à [...] (communication du 11 juin 2021). En parallèle, l’OAI a recueilli des renseignements médicaux auprès des médecins consultés par l’assuré (rapport du 23 juin 2021 des médecins du Centre de psychiatrie et psychothérapie T.________ ; rapport du 5 juillet 2021 de la Dre L.________, généraliste). Selon un compte-rendu de la permanence du SMR (Service médical régional de l’assurance-invalidité) du 7 septembre 2021, sur la base des constatations de l’expertise psychiatrique du Dr E.__________, l’activité habituelle de gestionnaire de commerce de détail était exigible de la part de l’assuré ; il s’agissait plutôt d’une dépression réactionnelle en lien avec la problématique au poste de travail. Une réorientation professionnelle de l’assuré par le biais de l’assurance-invalidité ne se justifiait pas en l’état du dossier.

N15.Ausbildungskurse als Frühintervention

Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG gehören zu den Massnahmen der Frühintervention. Sie zielen darauf ab, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. die Eingliederung an einem Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs zu ermöglichen, und sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen erhöhen. Sie sind keine Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG.

Zunächst scheint es sich beim Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin nicht um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 ff. IVG, sondern um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG zu handeln, wie bereits die Überschrift der Mitteilung der IV-Stelle vom 23. November 2017 nahe legt. Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Mit Ausbildungskursen im Speziellen sollen die Eingliederungschancen der versicherten Personen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003).
7/43) verzichtete die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten) unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahmen, im IVG unter dem Kapitel «B. Massnahmen der Frühintervention» abgehandelt, steht im Gegensatz zu den beruflichen Massnahmen, im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder» geführt, zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeitsplatzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs. 1 IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigentliche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen (kaufmännischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung überhaupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durchgeführt (vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [Urk. 7/33] betreffend die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2019 [Urk. 7/44]). Es zeigte sich dann in der Folge auch, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten der Aufgabe nicht gewachsen war (vgl. Urk. 3/11 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/55, Urk. 7/87/3-4 S. 2 oben). Im Gegensatz dazu wird bei der Prüfung eines Anspruches auf Umschulung im Speziellen auch die Geeignetheit einer versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft (vgl.
Juli 2018 im Zeitpunkt des Fallabschlusses soweit abgeheilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zu prüfen bleibt damit, ob per 31. August 2019 noch Eingliederungsmassnahmen im Sinne des IVG im Gange waren und bejahendenfalls, ob die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Bei der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache für die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin handelt es sich um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (Ausbildungskurs), was von der IV-Stelle im Schreiben vom 23. November 2017 (IV act. 68) ausdrücklich so festgehalten wurde. Darauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht bestritten, dass es sich um eine Frühinterventionsmassnahme handelt. Aus der Systematik des IVG ergibt sich klar, dass die Massnahmen im Rahmen der Frühintervention keine eigentlichen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG darstellen. Spielraum für eine Ausweitung auf Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG besteht somit nicht. Daher musste die Beschwerdegegnerin mit dem Fallabschluss nicht zuwarten (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 21. Oktober 2013, UV.2012.00178, E. 4). Darüber hinaus vermag der Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin keine Auswirkungen auf das hypothetisch unfallbedingt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen und damit auf den Invaliditätsgrad zu tätigen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne diese Ausbildung möglich, mindestens ein Invalideneinkommen im Umfang zu erzielen, wie es die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 berechnete. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Sekretärin würde an diesem Mindesteinkommen nichts ändern.

N16.Ausbildungskurse als Frühintervention

Ausbildungskurse (z.B. medizinische Sekretärin) können als Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG eingeordnet werden. Sie zielen darauf ab, die Eingliederungschancen der Versicherten mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand zu erhöhen, und gelten nicht als Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG.

Zunächst scheint es sich beim Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin nicht um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 ff. IVG, sondern um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG zu handeln, wie bereits die Überschrift der Mitteilung der IV-Stelle vom 23. November 2017 nahe legt. Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Mit Ausbildungskursen im Speziellen sollen die Eingliederungschancen der versicherten Personen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003).
17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden, vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt, denn eine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden.     Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten) unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahmen, im IVG unter dem Kapitel «B. Massnahmen der Frühintervention» abgehandelt, steht im Gegensatz zu den beruflichen Massnahmen, im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder» geführt, zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeitsplatzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs. 1 IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigentliche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen (kaufmännischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung überhaupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durchgeführt (vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [Urk. 7/33] betreffend die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28.
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Zuwarten mit dem Fallabschluss bis zum Abschluss von Eingliederungsmassnahmen nur dort gerechtfertigt, wo eine solche Massnahme geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, welcher der Rente der Unfallversicherung zugrunde liegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2.2, 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.3.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3, je mit Hinweisen). Dementsprechend stehen laufende Massnahmen einem Fallabschluss dann nicht entgegen, wenn der Invaliditätsgrad bereits vor der Durchführung dieser Massnahmen das rentenrelevante Mass von 10 % nicht erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2.2, 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.3.2 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3) oder wenn die Massnahmen von vornherein nicht auf die Steigerung der Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Vermittlung einer geeigneten Stelle ausgerichtet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2, 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2 und U 68/02 vom 14. April 2003 E. 5.1).     Nach Art. 7d Abs. 1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Bei den Frühinterventionsmassnahmen steht damit nicht die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr die Eingliederung an einem bestimmten Arbeitsplatz im Vordergrund, wie auch die Aufzählung der einzelnen Massnahmen in Art. 7d Abs. 2 IVG zeigt (a. Anpassung des Arbeitsplatzes, b. Ausbildungskurse, c. Arbeitsvermittlung, d. Berufsberatung, e. sozial-berufliche Rehabilitation, f. Beschäftigungsmassnahmen). Bei den meisten der aufgezählten Massnahmen entfällt ein Zuwarten des Unfallversicherers bis zu deren Abschluss daher schon mangels Eignung zur Beeinflussung des Invaliditätsgrades. Was die Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG betrifft, die vorliegendenfalls zur Diskussion stehen, so ist ihnen zwar eine gewisse Eignung, die Erwerbsfähigkeit zu erhöhen, nicht abzusprechen.

N17.Ausbildungskurse zur Arbeitsplatzerhaltung

Ausbildungskurse im Rahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 IVG) zielen darauf ab, mit verhältnismässig geringem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen und primär den Erhalt oder die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu fördern. Sie unterscheiden sich in Voraussetzungen und Zielsetzung von Umschulungen, bei denen unter anderem die Geeignetheit der versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft wird.

7/43) verzichtete die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten) unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahmen, im IVG unter dem Kapitel «B. Massnahmen der Frühintervention» abgehandelt, steht im Gegensatz zu den beruflichen Massnahmen, im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder» geführt, zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeitsplatzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs. 1 IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigentliche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen (kaufmännischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung überhaupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durchgeführt (vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [Urk. 7/33] betreffend die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2019 [Urk. 7/44]). Es zeigte sich dann in der Folge auch, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten der Aufgabe nicht gewachsen war (vgl. Urk. 3/11 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/55, Urk. 7/87/3-4 S. 2 oben). Im Gegensatz dazu wird bei der Prüfung eines Anspruches auf Umschulung im Speziellen auch die Geeignetheit einer versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft (vgl.

N18.Keine gerichtliche Durchsetzbarkeit von Frühintervention

Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch. Deshalb sind Anträge auf deren gerichtliche Durchsetzung bzw. Feststellungs- oder Rückweisungsbegehren insoweit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht zu behandeln (nicht einzutreten).

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente der Invalidenversicherung hat.     Da auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), lässt sich der Anspruch nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen. Auf den Antrag betreffend Frühinterventionsmassnahmen ist daher mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4.3.2, Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, Rz 41 zu Art. 7d).
Zur Früherfassung einer versicherten Person werden gemäss Art. 3b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Die Früherfassung begründet keine Rechte; ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention (vgl. Art. 7d Abs. 3 IVG; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 3a-3c N 1). Von «Rechtsverweigerung» kann in diesem Kontext nicht die Rede sein. Mithin ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit beantragt, es sei die Rechtsverweigerung festzustellen resp. die Sache zwecks Früherfassung im Sinne von Art. 3b IVG an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 12 f.).

N19.Frühintervention mit Rehabilitationspriorität

Frühintervention kann Massnahmen wie Anpassung des Arbeitsplatzes, Kurse/Weiterbildungen, Placement und Berufsorientierung bzw. sonstige rehaprofessionelle Massnahmen umfassen, mit dem Ziel, Versicherte am bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder ihre Wiedereingliederung auf einem anderen Posten zu ermöglichen. Die Rehabilitationspriorität gegenüber der Rentenbewilligung kommt bereits im Frühinterventionsstadium zum Ausdruck.

b), et aider les assurés concernés à mener une vie autonome et responsable (let. c). Une caractéristique fondamentale de l’assurance-invalidité est que la réadaptation d’un assuré invalide ou menacé d’invalidité est prioritaire par rapport à l’octroi d’une rente d’invalidité (Pierre-Yves GREBER / Bettina KAHIL-WOLFF, Introduction au droit suisse de la sécurité sociale, in CGSS n° 43, 2009, L’assurance-vieillesse, survivants et invalidité. p. 193 ss, n. 693). Cette primauté de la réadaptation sur la rente se manifeste déjà au stade de la détection précoce, qui a pour but de prévenir l’invalidité de personnes en incapacité de travail (art. 3a al. 1 LAI) et comporte l’examen par l’office AI, sur communication des cas de telles personnes, du point de savoir si des mesures d’intervention précoce sont indiquées (art. 3c al. 2 LAI), c’est-à-dire des mesures ayant pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs (art. 7d al. 1 LAI). Les mesures susceptibles d’être ordonnées à ce stade sont l’adaptation du poste de travail, des cours de formation, le placement, l’orientation professionnelle, la réadaptation socioprofessionnelle et des mesures d’occupation (art. 7d al. 2 LAI), dans des limites fixées par le Conseil fédéral (cf. art. 1ter à 1octies du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 - RAI - RS 831.201). L’assuré n’a pas un droit à des mesures d’intervention précoce (art. 7d al. 3 LAI). Aux termes de l’art. 28 al. 1 aLAI, l’assuré a droit à une rente aux conditions suivantes : a. sa capacité de gain ou sa capacité d’accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles ; b. il a présenté une incapacité de travail (art. 6 LPGA) d’au moins 40% en moyenne durant une année sans interruption notable ; c. au terme de cette année, il est invalide (art. 8 LPGA) à 40% au moins. Selon l’art. 29 al.

N20.Ausbildungskurse als Frühintervention

Ausbildungskurse können als Massnahme der Frühintervention darauf gerichtet sein, mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen der versicherten Person zu erhöhen. Massnahmen der Frühintervention gelten nach der Rechtsprechung nicht als Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG.

Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Mit Ausbildungskursen im Speziellen sollen die Eingliederungschancen der versicherten Personen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (siehe KSFEFI, Rz. 3003; Urteil 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Suva nicht gehalten gewesen sei, mit dem Fallabschluss bis zur Beendigung der Frühinterventionsmassnahmen zuzuwarten.
Zunächst scheint es sich beim Ausbildungskurs zur medizinischen Sekretärin nicht um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 ff. IVG, sondern um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG zu handeln, wie bereits die Überschrift der Mitteilung der IV-Stelle vom 23. November 2017 nahe legt. Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Mit Ausbildungskursen im Speziellen sollen die Eingliederungschancen der versicherten Personen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003).

N21.Berufliche Frühinterventionsmassnahmen und fehlender Anspruch

Art. 7d Abs. 2 IVG umfasst berufliche Frühinterventionsmassnahmen wie die Anpassung des Arbeitsplatzes, Kurse/Weiterbildungen, Placement, berufliche Orientierung sowie sozioprofessionelle Wiedereingliederung. Diese Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder der Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des Betriebs. Die IV-Stelle kann diese Massnahmen anordnen; es besteht jedoch kein Anspruch auf Frühintervention.

Une caractéristique fondamentale de l’assurance-invalidité est que la réadaptation d’un assuré invalide ou menacé d’invalidité est prioritaire par rapport à l’octroi d’une rente d’invalidité (Pierre-Yves GREBER / Bettina KAHIL-WOLFF, Introduction au droit suisse de la sécurité sociale, in CGSS n° 43, 2009, L’assurance-vieillesse, survivants et invalidité. p. 193 ss, n. 693). Cette primauté de la réadaptation sur la rente se manifeste déjà au stade de la détection précoce, qui a pour but de prévenir l’invalidité de personnes en incapacité de travail (art. 3a al. 1 LAI) et comporte l’examen par l’office AI, sur communication des cas de telles personnes, du point de savoir si des mesures d’intervention précoce sont indiquées (art. 3c al. 2 LAI), c’est-à-dire des mesures ayant pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs (art. 7d al. 1 LAI). Les mesures susceptibles d’être ordonnées à ce stade sont l’adaptation du poste de travail, des cours de formation, le placement, l’orientation professionnelle, la réadaptation socioprofessionnelle et des mesures d’occupation (art. 7d al. 2 LAI), dans des limites fixées par le Conseil fédéral (cf. art. 1ter à 1octies du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 - RAI - RS 831.201). L’assuré n’a pas un droit à des mesures d’intervention précoce (art. 7d al. 3 LAI). Aux termes de l’art. 28 al. 1 aLAI, l’assuré a droit à une rente aux conditions suivantes : a. sa capacité de gain ou sa capacité d’accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles ; b. il a présenté une incapacité de travail (art. 6 LPGA) d’au moins 40% en moyenne durant une année sans interruption notable ; c. au terme de cette année, il est invalide (art. 8 LPGA) à 40% au moins. Selon l’art. 29 al. 1 LAI, le droit à la rente prend naissance au plus tôt à l’échéance d’une période de six mois à compter de la date à laquelle l’assuré a fait valoir son droit aux prestations conformément à l’art. 29 al. 1 LPGA, mais pas avant le mois qui suit le 18ème anniversaire de l’assuré.
202) les rémunérations et prestations de remplacement qui sont réputées salaire. Selon l’art. 8 al. 1 let. f LACI, l’assuré a droit à l’indemnité de chômage s’il est apte au placement (art. 15 LACI). Est réputé apte à être placé le chômeur qui est disposé à accepter un travail convenable et à participer à des mesures d’intégration et qui est en mesure et en droit de le faire (art. 15 al. 1 LACI). A teneur de l’art. 15 al. 2 LACI, le handicapé physique ou mental est réputé apte à être placé lorsque, compte tenu de son infirmité et dans l’hypothèse d’une situation équilibrée sur le marché de l’emploi, un travail convenable pourrait lui être procuré sur ce marché. Le Conseil fédéral règle la coordination avec l’assurance-invalidité. A teneur de l’art. 7d al. 1 LAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021, applicable en l’espèce), les mesures d’intervention précoce ont pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail (art. 6 LPGA) ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs. Selon l’art. 7d al. 2 LAI, les offices AI peuvent ordonner les mesures suivantes : une adaptation du poste de travail (let. a), un cours de formation (let. b), un placement (let. c), une orientation professionnelle (let. d), une réadaptation socioprofessionnelle (let. e) et des mesures d’occupation (let. f). Selon l’art. 15 LAI (dans sa teneur en vigueur au 31 décembre 2021), l’assuré auquel son invalidité rend difficile le choix d’une profession ou l’exercice de son activité antérieure a droit à l’orientation professionnelle. 4. a) Sur le fond, se pose la question de savoir si la CNA était fondée à décliner son obligation de prester à la suite de l’événement du 29 juin 2017. b) La recourante plaide en premier lieu que l’assurée était toujours considérée comme étant au chômage pendant la mesure lorsqu’est survenu l’événement du 29 juin 2017. Or la Caisse cantonale de chômage a fait savoir à la CNA le 26 juin 2018 que le dernier jour indemnisé avant l’accident avait été le 12 juin 2017 (et non le 29 juin 2017), en précisant que seuls huit jours ouvrables avaient été payés en juin 2017.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. 3. 3.1. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV). 3.2. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.

N22.Frühintervention Arbeitsplatzerhalt und Eingliederung

Frühintervention umfasst Massnahmen, die darauf abzielen, den bisherigen Arbeitsplatz der versicherten Person zu erhalten oder deren Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dies kann sowohl eine Wiedereingliederung innerhalb des bisherigen Betriebs als auch ausserhalb desselben umfassen.

b), et aider les assurés concernés à mener une vie autonome et responsable (let. c). Une caractéristique fondamentale de l’assurance-invalidité est que la réadaptation d’un assuré invalide ou menacé d’invalidité est prioritaire par rapport à l’octroi d’une rente d’invalidité (Pierre-Yves GREBER / Bettina KAHIL-WOLFF, Introduction au droit suisse de la sécurité sociale, in CGSS n° 43, 2009, L’assurance-vieillesse, survivants et invalidité. p. 193 ss, n. 693). Cette primauté de la réadaptation sur la rente se manifeste déjà au stade de la détection précoce, qui a pour but de prévenir l’invalidité de personnes en incapacité de travail (art. 3a al. 1 LAI) et comporte l’examen par l’office AI, sur communication des cas de telles personnes, du point de savoir si des mesures d’intervention précoce sont indiquées (art. 3c al. 2 LAI), c’est-à-dire des mesures ayant pour but de maintenir à leur poste les assurés en incapacité de travail ou de permettre leur réadaptation à un nouveau poste au sein de la même entreprise ou ailleurs (art. 7d al. 1 LAI). Les mesures susceptibles d’être ordonnées à ce stade sont l’adaptation du poste de travail, des cours de formation, le placement, l’orientation professionnelle, la réadaptation socioprofessionnelle et des mesures d’occupation (art. 7d al. 2 LAI), dans des limites fixées par le Conseil fédéral (cf. art. 1ter à 1octies du règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité du 17 janvier 1961 - RAI - RS 831.201). L’assuré n’a pas un droit à des mesures d’intervention précoce (art. 7d al. 3 LAI). Aux termes de l’art. 28 al. 1 aLAI, l’assuré a droit à une rente aux conditions suivantes : a. sa capacité de gain ou sa capacité d’accomplir ses travaux habituels ne peut pas être rétablie, maintenue ou améliorée par des mesures de réadaptation raisonnablement exigibles ; b. il a présenté une incapacité de travail (art. 6 LPGA) d’au moins 40% en moyenne durant une année sans interruption notable ; c. au terme de cette année, il est invalide (art. 8 LPGA) à 40% au moins. Selon l’art. 29 al.
Beschwerdeergänzung, S. 5). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. 3. 3.1. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV). 3.2. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.

N23.Einzelfallprüfung bei fehlenden Eingliederungsmassnahmen

Die Voraussetzungen jeder einzelnen Massnahme nach Art. 7d Abs. 2 IVG sind jeweils konkret zu prüfen. Beim Abschluss des Frühinterventionsverfahrens kann das Fehlen laufender Eingliederungs- oder Frühinterventionsmassnahmen, die geeignet wären, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, gegen einen Anspruch auf Fortzahlung von Taggeldern sprechen; dies hängt vom Einzelfall ab.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. 3. 3.1. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV). 3.2. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.
Letztlich kann dabei offen bleiben, ob es sich beim von der IV-Stelle finanzierten Ausbildungskurs um eine Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG oder um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 ff. IVG (vgl. etwa Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) handelt. Wie die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis richtig erkannte, könnte die Beschwerdeführerin auch ohne die Ausbildung zur medizinischen Sekretärin ein Einkommen in der Höhe des von der Suva ermittelten Invalideneinkommens erzielen (vgl. E. 5 f. hiernach). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva 12. Mai 2020 davon ausging, im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. August 2019 seien keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gange gewesen, welche geeignet gewesen wären, den von der Suva berechneten Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und sie infolgedessen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Taggeldleistungen nach dem 31. August 2019 verneinte.

N24.Frühintervention vor Eintritt der Invalidität

Die IV kann Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG auch erbringen, bevor eine Invalidität eingetreten ist.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen. 3.3. Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention beim Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. August 2021 mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beim Beschwerdeführer anzunehmen sei. Deshalb seien für die Beschwerdegegnerin keine Massnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 37). Aus den zuvor erwähnten rechtlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass das Gesetz einer versicherten Person keinen gesetzlichen Anspruch auf Frühinterventionsmassnahmen einräumt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 die Frühinterventionsmassnahmen abschliessen. Damit ist die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente zu Recht verneint wurde, jedoch noch nicht beantwortet. Diese bleibt gesondert zu prüfen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe noch einen Termin bei seinem behandelnden Arzt Dr.

N25.Beschränkung der Kostenzusprache auf Kostendach

Die IV‑Stelle kann die Kostenzusprache an das gesetzliche Kostendach beschränken; überschreitende Kosten sind von der versicherten Person zu tragen (vgl. Entscheid in Quelle [0]).

Bei den Frühinterventionsmassnahmen steht damit nicht die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr die Eingliederung an einem bestimmten Arbeitsplatz im Vordergrund, wie auch die Aufzählung der einzelnen Massnahmen in Art. 7d Abs. 2 IVG zeigt (a. Anpassung des Arbeitsplatzes, b. Ausbildungskurse, c. Arbeitsvermittlung, d. Berufsberatung, e. sozial-berufliche Rehabilitation, f. Beschäftigungsmassnahmen). Bei den meisten der aufgezählten Massnahmen entfällt ein Zuwarten des Unfallversicherers bis zu deren Abschluss daher schon mangels Eignung zur Beeinflussung des Invaliditätsgrades. Was die Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG betrifft, die vorliegendenfalls zur Diskussion stehen, so ist ihnen zwar eine gewisse Eignung, die Erwerbsfähigkeit zu erhöhen, nicht abzusprechen. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht und dass diese Massnahmen einer Kosten-Obergrenze von Fr. 20'000.-- unterliegen (Art. 7d Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 1octies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dementsprechend hielt die IV-Stelle im vorliegenden Fall bei der Kostenzusprache fest, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungskosten, soweit diese das vorgesehene Kostendach von Fr. 19'900.-- überstiegen, selbst tragen müsse (Urk. 7/135 S. 5).     Unter diesen Umständen ist es jedoch im Falle von Frühinterventionsmassnahmen generell nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG zuzuwarten, da die Dauer eines solchen Zuwartens zum einen vom grossen Ermessen der IV-Stelle hinsichtlich der Zusprechung von Frühinterventionsmassnahmen und zum andern von den Möglichkeiten und dem Willen der versicherten Person zur Eigenfinanzierung bei Überschreitung des Kostendachs abhinge. In Betracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV, da die Frühinterventionsmassnahmen in die Phase fallen können, in welcher der Entscheid über die Durchführung von eigentlichen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art einschliesslich Vorbereitungsmassnahmen (Art.

N26.Kostenübernahme für höhenverstellbaren Bürotisch

In einem konkreten Fall ordnete die IV‑Stelle gestützt auf Art. 7d IVG eine Massnahme der Frühintervention/Wiedereingliederung an und übernahm als Hilfsmittel die Kosten für einen höhenverstellbaren Bürotisch.

b) Le 10 janvier 2020, l’assurée a déposé une demande de prestations auprès de l’Office de l’assurance-invalidité pour le canton de Vaud (ci-après : l’OAI ou l’intimé), indiquant comme motifs une cervicarthrose de C5-C6 et C6-C7 avancée et une discopathie dégénérative L4-L5 et L5-S1 ainsi que diverses douleurs dans l’hémicorps droit.                 Selon le formulaire « détermination du statut », complété le 13 mars 2020, l’assurée indiquait qu’elle travaillerait à 100 % si elle n’était pas atteinte dans sa santé.                 c) Dans son rapport du 2 avril 2020 à l’OAI, le Dr W.________, spécialiste en chirurgie orthopédique et réadaptation physique, a posé les diagnostics de cervicalgies dans le cadre d’une discarthrose C5-C6 et C6-C7, de syndrome sous-acromial de l’épaule droite et de lombalgies chroniques. Aux titres des limitations fonctionnelles, il indiquait les postures statiques et le travail au-dessus de l’horizontal et estimait la capacité de travail dans une activité adaptée à 80 %.                 d) Le 28 avril 2020, l’OAI a accordé à l’assurée une mesure sous la forme d’un suivi dans le cadre de la reprise (art. 7d LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance‑invalidité ; RS 831.20]) et, par décision du 1er mai 2020, il lui a octroyé un droit à des moyens auxiliaires, sous la forme de la prise en charge d’un bureau réglable en hauteur, à la suite des recommandations émises par le Département santé, travail et environnement d’Unisanté (cf. rapports des 18 février et 19 mai 2020).                 e) Dans un rapport établi le 17 août 2020, le Dr J.________, spécialiste en rhumatologie, a posé les diagnostics, ayant une incidence sur la capacité de travail, de cervicalgie avec irradiation scapulaire et brachiale droite intermittente mais récurrente, douleur sous-acromiale accentuée en élévation et en abduction à l’épaule droite, dorsalgie lombaire ressentie en position assise et debout statique et accentuée par les mouvements et les efforts sollicitant le rachis, douleur métacarpo-phalangienne et interphalangienne du pouce et interphalangienne proximale de l’index de la main droite et douleur plantaire sous-capitométatarsienne des gros orteils.

N27.Frühintervention: Erhalt, Eingliederung, kein Anspruch

Massnahmen der Frühintervention dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder der Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz. Für die einzelnen Leistungsarten sind die jeweiligen Voraussetzungen konkret zu prüfen; ein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht jedoch nicht (Art. 7d Abs. 3 IVG).

Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV). 3.2. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.
Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen in Form einer sozial-beruflichen Rehabilitation (vgl. dazu Art. 7d Abs. 2 lit. e IVG), indem er bei seinen Projekten «Beratung und Unterstützung von Behinderten» und «Verkauf von deutschen und österreichischen GmbH-Anteilen in einfacher Schriftform in der Schweiz» zu unterstützen sei. Auf Massnahmen der Frühintervention besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). Ebensowenig besteht ein Anspruch auf zusätzliche Eingliederungsleistungen, nachdem wie bereits dargelegt kein Revisionsgrund ausgewiesen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). In Bezug auf den schon zuvor bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass er ihr ein entsprechendes Gesuch zustellen könne, sollte er die angebotene Unterstützung in Anspruch nehmen wollen (Urk. 2 S. 2). Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb.
Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich (80 %) hat die Beschwerdegegnerin unabhängig von einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich (20 %) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da jedenfalls kein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde (vgl. vorstehende E. 1.3). Mangels einer mindestens rund 20%igen Erwerbseinbusse besteht ferner kein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zu Recht verneint hat die Beschwerdegegnerin überdies den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), da dieser rechtsprechungsgemäss eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraussetzt. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin selbst bewusst (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16), dass kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), weshalb die Beschwerdegegnerin seitens des Gerichts nicht verpflichtet werden kann, derartige Massnahmen in die Wege zu leiten.     Gesamthaft hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

N28.Ermessen und Kostendach bei Frühintervention

Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch; die Zusprache liegt im Ermessen der IV-Stelle. Zudem unterliegen diese Massnahmen einem Kostendach, sodass Leistungen, die dieses überschreiten, ganz oder teilweise abgelehnt oder der Eigenfinanzierung der versicherten Person unterstellt werden können.

Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen in Form einer sozial-beruflichen Rehabilitation (vgl. dazu Art. 7d Abs. 2 lit. e IVG), indem er bei seinen Projekten «Beratung und Unterstützung von Behinderten» und «Verkauf von deutschen und österreichischen GmbH-Anteilen in einfacher Schriftform in der Schweiz» zu unterstützen sei. Auf Massnahmen der Frühintervention besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). Ebensowenig besteht ein Anspruch auf zusätzliche Eingliederungsleistungen, nachdem wie bereits dargelegt kein Revisionsgrund ausgewiesen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). In Bezug auf den schon zuvor bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass er ihr ein entsprechendes Gesuch zustellen könne, sollte er die angebotene Unterstützung in Anspruch nehmen wollen (Urk. 2 S. 2). Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb.
1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Bei den Frühinterventionsmassnahmen steht damit nicht die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr die Eingliederung an einem bestimmten Arbeitsplatz im Vordergrund, wie auch die Aufzählung der einzelnen Massnahmen in Art. 7d Abs. 2 IVG zeigt (a. Anpassung des Arbeitsplatzes, b. Ausbildungskurse, c. Arbeitsvermittlung, d. Berufsberatung, e. sozial-berufliche Rehabilitation, f. Beschäftigungsmassnahmen). Bei den meisten der aufgezählten Massnahmen entfällt ein Zuwarten des Unfallversicherers bis zu deren Abschluss daher schon mangels Eignung zur Beeinflussung des Invaliditätsgrades. Was die Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG betrifft, die vorliegendenfalls zur Diskussion stehen, so ist ihnen zwar eine gewisse Eignung, die Erwerbsfähigkeit zu erhöhen, nicht abzusprechen. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht und dass diese Massnahmen einer Kosten-Obergrenze von Fr. 20'000.-- unterliegen (Art. 7d Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 1octies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dementsprechend hielt die IV-Stelle im vorliegenden Fall bei der Kostenzusprache fest, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungskosten, soweit diese das vorgesehene Kostendach von Fr. 19'900.-- überstiegen, selbst tragen müsse (Urk. 7/135 S. 5).     Unter diesen Umständen ist es jedoch im Falle von Frühinterventionsmassnahmen generell nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG zuzuwarten, da die Dauer eines solchen Zuwartens zum einen vom grossen Ermessen der IV-Stelle hinsichtlich der Zusprechung von Frühinterventionsmassnahmen und zum andern von den Möglichkeiten und dem Willen der versicherten Person zur Eigenfinanzierung bei Überschreitung des Kostendachs abhinge. In Betracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach Art.