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Art. 6a

831.20IVGFederal Act15 de out. de 1959Fonte original
  1. In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG1ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
  2. Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG2, Versicherungen und Amtsstellen sind verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind.3Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. SR 832.10

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535).

17 commentaries

N1.Keine Sanktion bei Auskunftsversäumnis Dritter

Erteilt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG eine Ermächtigung, so darf ihr das Nichterfüllen der Auskunftspflicht durch Dritte (z.B. den Arzt) nicht zum Nachteil gereichen. Ein Entscheide nach Art. 43 Abs. 3 ATSG kommt nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine leistungsbegehrende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat; eine unterlassene Auskunftserteilung Dritter rechtfertigt einen solchen Aktenentscheid nicht. Die IV-Stelle hat stattdessen andere Abklärungsmassnahmen zu ergreifen, etwa die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung.

Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst ausgefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 100). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Untersuchung (vgl.

N2.Aktenentscheid nach Art. 43 ATSG ausgeschlossen

Erfüllt ein Arzt die Auskunftspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht, sehen die zitierten Entscheide keinen vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsmechanismus vor. Insbesondere begründet eine solche Pflichtverletzung nach den genannten Entscheiden nicht die Anordnung eines Aktenentscheids nach Art. 43 Abs. 3 ATSG.

Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. B.___ erschwert respektive verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären. Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. B.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 100 zu Art. 43 ATSG; BSK ATSG-Pärli/Kunz, N. 42 zu Art. 28 ATSG).
Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art.

N3.Auskunfts- und Aktenanforderung bei Behörden

Die Organe der Invalidenversicherung können von anderen Amtsstellen, namentlich Migrationsbehörden, Auskünfte und Akten anfordern. Informationen solcher Stellen können – etwa zur Klärung von Wohnsitz oder Aufenthaltsdauer – relevante Indizien für die Sachverhaltsfeststellung liefern und bilden damit zulässige Ermittlungsquellen im Sinne von Art. 6a Abs. 2 IVG.

Dans le cas concret, il se justifie dès lors, en application de l'art. 61 al. 1 PA, de renvoyer la cause à l'autorité inférieure afin qu'elle procède aux mesures d'instruction nécessaires, puis se prononce à nouveau dans une nouvelle décision sur le droit de la recourante aux prestations de l'AI au sens de l'art. 6 al. 2 LAI. Enfin, le renvoi de l'affaire à l'autorité inférieure est également motivé pour des motifs d'ordre formel (cf. consid. 5 supra). 7.3 Il y a lieu de souligner que les sources d'informations sur lesquelles l'autorité administrative peut se fonder pour procéder à l'établissement des faits dans l'instruction d'une affaire comprennent non seulement les connaissances spécifiques propres de cette autorité, les éléments de fait relevant de la notoriété et les moyens de preuve mentionnés par l'art. 12 PA (documents, renseignements des parties, renseignements ou témoignages de tiers, visite des lieux et expertises), mais sont également susceptibles de résider dans les renseignements recueillis auprès d'autres autorités (cf. art. 6a al. 2 LAI permettant aux organes de l'AI de demander aux instances officielles tous les renseignements et documents nécessaires pour établir le droit de l'assuré aux prestations). En l'espèce, la question litigieuse est celle de savoir si la recourante avait un domicile et une résidence habituelle en Suisse, dans la mesure où la recourante, de nationalité marocaine, était au bénéfice d'un titre de séjour en Suisse avant son départ pour le Maroc et sans domicile fixe, les informations émanant des autorités de migration peuvent constituer des indices importants d'une résidence en Suisse dès lors que les séjours de longue durée à l'étranger feront perdre à l'étranger son titre de séjour en Suisse. 7.4 En l'occurrence, le Tribunal constate que l'OAIE s'est limité à consulter le SYMIC, en particulier la rubrique concernant les changements d'adresses de domicile, pendant la présente procédure et a retenu un départ pour l'étranger pour le 31 août 2021 en se basant sur l'extrait SYMIC produit, ce qui n'était pas suffisant compte tenu des particularités du cas d'espèce.

N4.Echtzeitliche Krankengeschichtseinträge als Beweismittel

Echtzeitliche Einträge aus der Krankengeschichte (z. B. interne Auszüge/Notizen) können für die Abklärung der Leistungspflicht nach Art. 6a IVG entscheidend sein und gehören — sofern sie für die Abklärung erforderlich sind — zu den Unterlagen, die die IV-Organe anfordern dürfen. Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass Gerichte derartige Einträge ebenfalls zur Entscheidfindung heranziehen und bei Bedarf redigieren.

2 IVG und war damit von Gesetzes wegen ermächtigt, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch das Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt hatte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Spital E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 (AB 129) um Zustellung folgender Unterlagen: „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“. Mit dieser offenen Formulierung bat die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche „Austrittsberichte“ verlangt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“ um Zustellung sämtlicher Berichte ersuchte, wobei unter den Begriff „Berichte“ nicht nur Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch weitere ärztliche Unterlagen fallen, wie vorliegend das „Extrait du Journal du médecin chef de service“ (AB 137 S. 2 ff.), wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Art. 3) trifft nicht zu, dass solche internen ärztlichen Notizen in Form von Auszügen aus der Krankengeschichte kaum je zur Abklärung von Ansprüchen erforderlich sind. Denn oftmals kann einzig gestützt auf echtzeitliche Einträge in der Krankengeschichte zuverlässig beurteilt werden, wann eine gesundheitliche Beeinträchtigung effektiv bzw. im erforderlichen Ausmass eingetreten ist resp. sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, weshalb das angerufene Gericht regelmässig auch solche Dokumente ediert (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 9C_928/2010, E. 3.5.2, vom 31. Oktober 2016, 8C_528/2016, E. 4.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_37/2020, E. 4.1.2, in welchen explizit auf die Einträge in der Krankengeschichte abgestellt wurde).
2 IVG und war damit von Gesetzes wegen ermächtigt, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch das Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt hatte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Spital E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 (AB 129) um Zustellung folgender Unterlagen: „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“. Mit dieser offenen Formulierung bat die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche „Austrittsberichte“ verlangt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“ um Zustellung sämtlicher Berichte ersuchte, wobei unter den Begriff „Berichte“ nicht nur Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch weitere ärztliche Unterlagen fallen, wie vorliegend das „Extrait du Journal du médecin chef de service“ (AB 137 S. 2 ff.), wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Art. 3) trifft nicht zu, dass solche internen ärztlichen Notizen in Form von Auszügen aus der Krankengeschichte kaum je zur Abklärung von Ansprüchen erforderlich sind. Denn oftmals kann einzig gestützt auf echtzeitliche Einträge in der Krankengeschichte zuverlässig beurteilt werden, wann eine gesundheitliche Beeinträchtigung effektiv bzw. im erforderlichen Ausmass eingetreten ist resp. sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, weshalb das angerufene Gericht regelmässig auch solche Dokumente ediert (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 9C_928/2010, E. 3.5.2, vom 31. Oktober 2016, 8C_528/2016, E. 4.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_37/2020, E. 4.1.2, in welchen explizit auf die Einträge in der Krankengeschichte abgestellt wurde).

N5.Datenerhebung ohne vorgängige Einwilligung

Die IV darf gestützt auf Art. 6a Abs. 2 IVG auch bei in der Anmeldung nicht namentlich genannten Stellen Daten beschaffen. Die betroffene versicherte Person ist hierüber nachträglich zu informieren; es genügt, wenn diese Information spätestens zum Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt. Eine vorgängige Einwilligung der betroffenen Person wird in der einschlägigen Literatur mit Blick auf Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt.

März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht. Die Vollmacht ist beschränkt auf die Stellen, die der IV zur Abklärung des Leistungs- und Regressanspruches sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können. Dem Datenschutzprinzip der Transparenz wird insoweit Rechnung getragen, als der Versicherte bei der Anmeldung die Informationsquellen bekannt gibt und von der Erteilung der Generalvollmacht durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular zumindest in diesem Zeitpunkt Kenntnis nimmt. Da die IV gestützt auf Art. 6a Abs. 2 IVG von Gesetzes wegen jedoch auch berechtigt ist, bei anderen als den angegebenen Stellen Daten zu beschaffen, hat sie die betroffene Person anschliessend über die Datenbeschaffung zu informieren (Kurt Pärli, IIZ-Datenaustausch, Datenschutz und Datenaustausch in der Interinstitutionellen Zusammenarbeit [IIZ], 2014, S. 51 Rz. 133 und 157), wobei es genügt, wenn die Information spätestens im Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt, geht es dabei doch um Transparenz (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Rz. 29 zu Art. 6a IVG). Eine (vorgängige) Einwilligung ist im Sinne der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt (vgl. Ursula Uttinger, Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?, in: Pflegerecht 2015 S. 3; Yves Gogniat, Datenschutz in den Spitälern, Jusletter vom 20. Juni 2016, Rz. 71). Der Zweck dieser Inkenntnissetzung besteht denn auch nicht darin, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, die Erteilung der Auskünfte bzw. die Übermittlung von Akten zu verhindern, denn die Ermächtigung im Sinne von Abs.
2 IVG von Gesetzes wegen jedoch auch berechtigt ist, bei anderen als den angegebenen Stellen Daten zu beschaffen, hat sie die betroffene Person anschliessend über die Datenbeschaffung zu informieren (Kurt Pärli, IIZ-Datenaustausch, Datenschutz und Datenaustausch in der Interinstitutionellen Zusammenarbeit [IIZ], 2014, S. 51 Rz. 133 und 157), wobei es genügt, wenn die Information spätestens im Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt, geht es dabei doch um Transparenz (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Rz. 29 zu Art. 6a IVG). Eine (vorgängige) Einwilligung ist im Sinne der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt (vgl. Ursula Uttinger, Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?, in: Pflegerecht 2015 S. 3; Yves Gogniat, Datenschutz in den Spitälern, Jusletter vom 20. Juni 2016, Rz. 71). Der Zweck dieser Inkenntnissetzung besteht denn auch nicht darin, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, die Erteilung der Auskünfte bzw. die Übermittlung von Akten zu verhindern, denn die Ermächtigung im Sinne von Abs. 2 erfolgt ex lege und ist folglich nicht widerrufbar. Die in Art. 6a Abs. 2 IVG genannten Personen und Institutionen sind damit zur Erteilung von Auskünften bzw. zum Verfügungstellen von Unterlagen ermächtigt, es sei denn, die versicherte Person würde dem Arzt ausdrücklich verbieten, Auskunft zu geben (Murer, a.a.O., Rz. 28 f.). Obwohl in Abs. 2, anders als in Abs. 1 eine Pflicht zur Auskunft nicht erwähnt ist, ist auch in Abs. 2 von einer Pflicht der ermächtigten Dritten auszugehen (vgl. hierzu Murer, a.a.O., Rz. 7 und 30). Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des Art. 6a IVG setzen eine Anfrage voraus. Die Ermächtigung bezieht sich nur auf Auskünfte und Unterlagen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen notwendig sind. Den Entscheid, was im Einzelfall erforderlich ist, treffen die IV-Stellen und nicht die versicherte Person, aber auch nicht Dritte wie beispielsweise Medizinalpersonen. Die Formulierung „alle“ verbietet es den Adressaten der Ermächtigung denn auch, von sich aus Beschränkungen vorzunehmen (Murer, a.a.O., Rz. 7, 9, 16 und 19).
2 IVG von Gesetzes wegen jedoch auch berechtigt ist, bei anderen als den angegebenen Stellen Daten zu beschaffen, hat sie die betroffene Person anschliessend über die Datenbeschaffung zu informieren (Kurt Pärli, IIZ-Datenaustausch, Datenschutz und Datenaustausch in der Interinstitutionellen Zusammenarbeit [IIZ], 2014, S. 51 Rz. 133 und 157), wobei es genügt, wenn die Information spätestens im Zeitpunkt der Datenbearbeitung erfolgt, geht es dabei doch um Transparenz (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], Rz. 29 zu Art. 6a IVG). Eine (vorgängige) Einwilligung ist im Sinne der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung nicht vorausgesetzt (vgl. Ursula Uttinger, Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?, in: Pflegerecht 2015 S. 3; Yves Gogniat, Datenschutz in den Spitälern, Jusletter vom 20. Juni 2016, Rz. 71). Der Zweck dieser Inkenntnissetzung besteht denn auch nicht darin, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, die Erteilung der Auskünfte bzw. die Übermittlung von Akten zu verhindern, denn die Ermächtigung im Sinne von Abs. 2 erfolgt ex lege und ist folglich nicht widerrufbar. Die in Art. 6a Abs. 2 IVG genannten Personen und Institutionen sind damit zur Erteilung von Auskünften bzw. zum Verfügungstellen von Unterlagen ermächtigt, es sei denn, die versicherte Person würde dem Arzt ausdrücklich verbieten, Auskunft zu geben (Murer, a.a.O., Rz. 28 f.). Obwohl in Abs. 2, anders als in Abs. 1 eine Pflicht zur Auskunft nicht erwähnt ist, ist auch in Abs. 2 von einer Pflicht der ermächtigten Dritten auszugehen (vgl. hierzu Murer, a.a.O., Rz. 7 und 30). Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des Art. 6a IVG setzen eine Anfrage voraus. Die Ermächtigung bezieht sich nur auf Auskünfte und Unterlagen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen notwendig sind. Den Entscheid, was im Einzelfall erforderlich ist, treffen die IV-Stellen und nicht die versicherte Person, aber auch nicht Dritte wie beispielsweise Medizinalpersonen. Die Formulierung „alle“ verbietet es den Adressaten der Ermächtigung denn auch, von sich aus Beschränkungen vorzunehmen (Murer, a.a.O., Rz. 7, 9, 16 und 19).

N6.Pauschale Ermächtigung zur Auskunftserteilung

Art. 6a Abs. 2 IVG ermächtigt die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, KVG-Leistungserbringer, Versicherungen und Amtsstellen, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Nach der zitierten Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine pauschale Ermächtigung (eine beschränkte Generalvollmacht) zugunsten der IV-Organe; die Transparenzanforderung wird dadurch beachtet, dass die Informationsquellen bei der Anmeldung bekanntgegeben werden und die versicherte Person dies durch ihre Unterschrift zur Kenntnis nimmt.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht. Die Vollmacht ist beschränkt auf die Stellen, die der IV zur Abklärung des Leistungs- und Regressanspruches sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können. Dem Datenschutzprinzip der Transparenz wird insoweit Rechnung getragen, als der Versicherte bei der Anmeldung die Informationsquellen bekannt gibt und von der Erteilung der Generalvollmacht durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular zumindest in diesem Zeitpunkt Kenntnis nimmt.

N7.Aktenentscheid ausgeschlossen bei Auskunftsverweigerung

Erfüllen Personen oder Stellen, die aufgrund von Art. 6a Abs. 1 IVG zur Auskunft verpflichtet sind, diese Pflicht nicht, ist ein Aktenentscheid nach Art. 43 Abs. 3 ATSG in der Regel nicht zulässig. Die IV‑Stelle hat stattdessen andere Abklärungsmassnahmen zu treffen (z. B. Aufbietung zu einer fachärztlichen Untersuchung), um den medizinischen Sachverhalt zu klären.

Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer Dr. Z.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 6/116; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, den ihm zugestellten ärztlichen Fragebogen auszufüllen und einzureichen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/130, Urk. 132 f.). Mithin wurde die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Säumnis von Dr. Z.___ erschwert resp. verunmöglicht und war es nicht der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdegegnerin durch die Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht daran hinderte, den Leistungsanspruch abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG indes nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Vorliegend kam Dr. Z.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (BGE 134 V 189 E. 3.1 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100). Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. Z.___ selbst ausgefüllt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite die gewünschten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen. In solchen Fällen ist vielmehr mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 100). Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch Aufbietung zu einer fachärztlichen Untersuchung (vgl.

N8.Ermächtigung bei Urteilsfähigkeit und -unfähigkeit

Ist die versicherte Person urteilsunfähig, kann die in Art. 6a IVG vorgesehene Ermächtigung vom gesetzlichen Vertreter erteilt werden; dieser zeichnet in diesem Fall die Anmeldung. Bei urteilsfähigen Versicherten ist die Ermächtigung durch die versicherte Person selbst vorzunehmen.

Aux termes de l'art. 66 al. 1 RAI, l'exercice du droit aux prestations appartient à l'assuré ou à son représentant légal ainsi qu'aux autorités ou tiers qui l'assistent régulièrement ou prennent soin de lui de manière permanente. Si l'assuré n'exerce pas lui-même le droit aux prestations, il doit autoriser les personnes et les instances mentionnées à l'art. 6a LAI à fournir aux organes de l'assurance-invalidité tous les renseignements et les documents nécessaires pour établir ce droit et le bien-fondé de prétentions récursoires (al. 1bis). Si l'assuré est incapable de discernement, son représentant légal accorde l'autorisation visée à l'art. 6a LAI en signant la demande (al. 2).
Aux termes de l'art. 66 al. 1 RAI, l'exercice du droit aux prestations appartient à l'assuré ou à son représentant légal ainsi qu'aux autorités ou tiers qui l'assistent régulièrement ou prennent soin de lui de manière permanente. Si l'assuré n'exerce pas lui-même le droit aux prestations, il doit autoriser les personnes et les instances mentionnées à l'art. 6a LAI à fournir aux organes de l'assurance-invalidité tous les renseignements et les documents nécessaires pour établir ce droit et le bien-fondé de prétentions récursoires (al. 1bis). Si l'assuré est incapable de discernement, son représentant légal accorde l'autorisation visée à l'art. 6a LAI en signant la demande (al. 2).

N9.Nennung behandelnder Fachpersonen genügt

Praxis: Die Nennung der behandelnden Fachpersonen in der Anmeldung gilt grundsätzlich als genügende Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG. Reagieren bevollmächtigte Behandler oder Fachpersonen trotz Aufforderung nicht, entbindet dies die IV-Stellen nicht von ihrer Abklärungspflicht; ein Aktenentscheid, der die versicherte Person hierdurch benachteiligt, ist in solchen Konstellationen nicht zulässig. Das Gesetz verpflichtet die Versicherten nicht, zusätzlich aktiv auf ihre Behandler einzuwirken, damit diese Berichte einreichen.

Der Beschwerdeführer hat Dr. B.___ die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt (vgl. Urk. 5/1 S. 7 Ziff. 6.3; E. 1.5). Alsdann hat die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ wiederholt erfolglos aufgefordert, ihr einen Verlaufsbericht zuzustellen (Sachverhalt E. 1.2). Stimmiger Weise berichtete auch die Fachperson der G.___, ein Austausch mit dem zuständigen Psychiater oder dessen Psychotherapeuten E.___ sei während der Eingliederungsmassnahmen nicht möglich gewesen, da auf Kontaktversuche nicht reagiert worden sei, wobei letzterer selbst am Abschlussgespräch trotz vorheriger Zusage nicht teilgenommen habe (E. 3.6-7).
1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (vgl. BGE 134 V 189 E. 3.1 ff., Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100).     Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. B.___ beziehungsweise von Psychologe Y.___ ausgestellt werden musste. Es geht nicht an, in einer solchen Konstellation, wenn der Behandler auf die Aufforderung Berichte einzureichen nicht reagiert, diese Pflicht mit der Androhung eines Aktenentscheides auf die versicherte Person abzuwälzen. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Anmeldung bekannt, dass er beim Psychologen Y.___ in Behandlung sei, womit er die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 IVG erteilt hat (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 1. April 2019 (Urk. 5/55) bestätigte der Beschwerdeführer, immer noch in Behandlung bei Psychologe Y.___ und Dr. med. B.___ zu stehen und selbst mit der Beschwerde und der Replik brachte er vor, dass ein Bericht von diesen vorliegen sollte. Dem Beschwerdeführer darf es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite nicht alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Er selber ist mit der Angabe der behandelnden Fachpersonen seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich nachgekommen.     Eine Pflicht der versicherten Personen, auf ihre Behandler im Hinblick auf die Einreichung von Berichten «positiv» einzuwirken, sieht das Gesetz sodann nicht vor. Insbesondere kann nicht angehen, dass die IV-Stellen die versicherten Personen unter Androhung zur Durchsetzung des ihr obliegenden Abklärungsauftrages einspannen. Damit würde im Ergebnis die Verantwortung für die Abklärung der Verhältnisse an die Versicherten delegiert, was dem Untersuchungsgrundsatz widerspricht.

N10.Rechtskonformes Ermächtigungsformular der IV

Das von der IV verwendete Formular zur Ermächtigung nach Art. 6a IVG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtskonform angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2009, zit. in IV.2019.00896 E. 4.1).

Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung keineswegs die Rechte des Beschwerdeführers verletzte (Urk. 1 S. 5 und S. 14). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (Urk. 4), liegt hinsichtlich der Aktenherausgabe durch den Krankentaggeldversicherer keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, ermächtigte doch der Beschwerdeführer mittels Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit Geltendmachung des Leistungsanspruchs die erwähnten Personen und Stellen dazu, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung der Leistungs- und Regressansprüche erforderlich sind (Urk. 5/11/8 Ziffer 8). Das von der Beschwerdegegnerin hierfür gestützt auf Art. 6a IVG verwendete Formular ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sodann rechtskonform (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2009 vom 29. September 2009). Mit Schreiben vom 17. April 2018 machte der Krankentaggeldversicherer denn auch einen Verrechnungsanspruch geltend (Urk. 5/17). Ob dabei kurzfristige oder langfristige Leistungen betroffen sind, ist dabei unerheblich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund derselben Beschwerden Ansprüche gegenüber der Krankentaggeldversicherung geltend machte (vgl. Urk. 5/18). Sodann sind die Akten betreffend die Erwerbstätigkeit zur Ermittlung der Invalidität von Relevanz, weshalb auch die Unterlagen über das Geschäftsleben des Beschwerdeführers zur Überprüfung des Leistungsanspruchs beigezogen werden durften. Dieses Vorgehen bietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zu Beanstandung.

N11.Entbindung der Schweigepflicht gegenüber IV

Art. 6a Abs. 2 IVG entbindet Dritte wie Spitäler nach der Rechtsprechung von der Schweigepflicht gegenüber den Organen der IV, soweit die Unterlagen für die Leistungsabklärung erforderlich sind. Gerichtliche Entscheide und Kommentare nennen ausdrücklich auch Austrittsberichte, Einträge der Krankengeschichte und den «Extrait» als solcherart verwertbare Unterlagen; die Herausgabe erfolgt auf Anfrage der IV und richtet sich nach dem Erforderlichkeitsmassstab der Leistungsabklärung. Soweit in Einzelfällen ein ausdrückliches Auskunftsverbot besteht, bleibt dieses vorbehalten.

Mit dieser offenen Formulierung habe die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte gebeten. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche "Austrittsberichte" verlangt. Folglich sei davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010" um Zustellung sämtlicher Berichte ersucht habe, wobei unter den Begriff "Berichte" nicht nur die Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art. 6a IVG eben auch die weiteren Unterlagen fielen, wie vorliegend der Extrait, wobei es sich offensichtlich um die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin handle. Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Einordnung Recht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Prüfung eines Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Untersuchungspflicht; Art. 43 Abs. 1 ATSG). Art. 6a Abs. 2 IVG enthält sodann unter anderem für in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht namentlich erwähnte Leistungserbringer nach Art. 36-40 KVG eine Pflicht, auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung des Anspruchs erforderlich sind (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 7 und 30 zu Art. 6a IVG). Inwiefern sachdienliche Ausführungen in einer Krankengeschichte nicht darunter fallen sollen, erhellt nicht, wird doch explizit von "alle Unterlagen" gesprochen. Dass der Inhalt des Extraits relevant war, ist sodann unstrittig. Auch kann der Extrait nicht mit einer reinen internen Notiz (vgl. E. 2.2.2 hiervor) gleichgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Herausgabe erfolgt (unter Vorbehalt des vorliegend unbestritten nicht erteilten ausdrücklichen Auskunftsverbots) von Gesetzes wegen. Einer weiteren "spezifischen Rechtfertigung" bedarf es somit nicht. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin schliesslich im April 2019 über die Kontaktaufnahme zur C.
sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, weshalb das angerufene Gericht regelmässig auch solche Dokumente ediert (vgl. hierzu Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Februar 2011, 9C_928/2010, E. 3.5.2, vom 31. Oktober 2016, 8C_528/2016, E. 4.2, und vom 19. Mai 2020, 9C_37/2020, E. 4.1.2, in welchen explizit auf die Einträge in der Krankengeschichte abgestellt wurde). Überdies liegt es denn auch im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu bestimmen, welche Unterlagen sie für die Beurteilung des Leistungsanspruchs als erforderlich erachtet und nicht an der versicherten Person (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin sind sowohl die Anforderung von Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin als auch die Herausgabe des „Extrait du Journal du médecin chef de service“ (AB 137 S. 2 ff.) durch das Spital E.________ rechtmässig erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat letztere, die – wie vorstehend dargelegt – von Gesetzes wegen von der Schweigepflicht bzw. dem Berufsgeheimnis befreit ist (Art. 6a Abs. 2 IVG), auch keine Strafbestimmungen verletzt. Die betreffenden Dokumente unterliegen somit unter keinem Aspekt einem Verwertungsverbot. Mithin besteht auch keinerlei Anlass, das Gutachten von Dr. med. D.________ samt Stellungnahme (AB 171.1, 175 S. 2 f.) aus den Akten zu entfernen. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass selbst für rechtswidrig erlangte Beweismittel kein absolutes Verwertungsverbot besteht (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.).

N12.Voraussetzungen und Grenzen des Aktenentscheids

Ein Aktenentscheid nach Art. 43 Abs. 3 ATSG kommt nur in Betracht, wenn die versicherte Person oder der Leistungserheber ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat. Wird die Auskunftspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG von Behandlern nicht erfüllt, sieht das Gesetz keine Sanktion in Form eines Aktenentscheids vor; in einer solchen Konstellation ist ein Aktenentscheid nicht zulässig. Vor einem Aktenentscheid müssen die betroffenen Personen schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihnen eine angemessene Frist eingeräumt werden.

Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Entscheid aufgrund der Akten fällen und sie deswegen von allfälligen notwendigen weiteren Abklärungen absehen konnte.     Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. In der Invalidenversicherung ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 6a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 3 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Ein Aktenentscheid kommt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nur in Frage, wenn die versicherte Person oder eine Person, die Leistungen beanspruchen will, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Im vorliegenden Fall war es jedoch nicht der Beschwerdeführer, welcher seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Einreichen des Berichtes nicht nachkam. Vielmehr kam Dr. B.___ beziehungsweise der Psychologe Y.___ seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG nicht nach. Für diese Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Wird die Auskunftspflicht durch einen Arzt nicht befolgt, kann dies insbesondere auch nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist, mithin ist ein Aktenentscheid in einer derartigen Konstellation nicht zulässig (vgl. BGE 134 V 189 E. 3.1 ff., Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 100).     Es war dem Beschwerdeführer denn auch gar nicht möglich, den Bericht einzureichen, da dieser zuerst von Dr. B.___ beziehungsweise von Psychologe Y.___ ausgestellt werden musste. Es geht nicht an, in einer solchen Konstellation, wenn der Behandler auf die Aufforderung Berichte einzureichen nicht reagiert, diese Pflicht mit der Androhung eines Aktenentscheides auf die versicherte Person abzuwälzen. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Anmeldung bekannt, dass er beim Psychologen Y.___ in Behandlung sei, womit er die erforderliche Ermächtigung im Sinne von Art.

N13.Einholung ärztlicher Behandlungsberichte

Ist der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, hat die IV‑Stelle die bei den Behandlern vorhandenen Berichte einzuholen und diese mit einem eindringlichen Hinweis auf ihre Auskunftspflicht (Art. 6a IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ATSG) anzufordern.

Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist beziehungsweise allenfalls vorübergehend war. Nachdem der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.     Die Beschwerdegegnerin wird vorerst die vorhandenen Berichte bei den Behandlern einzuholen haben. Dazu wird sie sich insbesondere erneut an die Praxis A.___, Zürich, (Psychologe Y.___ und/oder Dr. B.___) mit einem eindringlichen Hinweis auf deren Auskunftspflicht (Art. 6a IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG) zu wenden haben (vgl. für das Vorgehen: Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] vom 1. Januar 2018, Kapitel

N14.Auskunftspflicht des Hausarztes

Der Hausarzt ist im Verfahren nach Art. 6a Abs. 1 IVG auskunftspflichtig; dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Können beim Hausarzt Unterlagen nicht bereitgestellt werden, sind erforderlichenfalls ergänzende Akten direkt bei involvierten Spitälern oder Unfallversicherungsträgern einzuholen. Die versicherte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. Nach Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und gegebenenfalls eine klinische Untersuchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.

hiervor) das Erforderliche nachzuholen haben. Dipl. Arzt C.________ hatte über die langjährige Behandlung des Beschwerdeführers fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren, wobei die Dokumentation insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordnete Therapieform sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Der Hausarzt ist sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 6a Abs. 1 IVG; act. II 1/8 Ziff. 6.3) als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; act. I 6) auskunftspflichtig. Angesichts des Umstandes, dass die Aktenedition bei ihm auch im Beschwerdeverfahren misslang und weitere diesbezügliche Bemühungen durch die Beschwerdegegnerin allenfalls wiederum fruchtlos verlaufen, sind zusätzliche Akten (wie beispielsweise der Operationsbericht nach dem geltend gemachten Fahrradunfall oder Behandlungsberichte des Tiefenauspitals bezüglich der behaupteten ossären Fraktur am rechten Arm) gegebenenfalls direkt bei den involviert gewesenen Spitälern oder Unfallversicherungsträgern einzuholen. Der Beschwerdeführer ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (E. 2.4 hiervor). Nach der Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und allenfalls eine klinische Untersuchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.
hiervor) das Erforderliche nachzuholen haben. Dipl. Arzt C.________ hatte über die langjährige Behandlung des Beschwerdeführers fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren, wobei die Dokumentation insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordnete Therapieform sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Der Hausarzt ist sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 6a Abs. 1 IVG; act. II 1/8 Ziff. 6.3) als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; act. I 6) auskunftspflichtig. Angesichts des Umstandes, dass die Aktenedition bei ihm auch im Beschwerdeverfahren misslang und weitere diesbezügliche Bemühungen durch die Beschwerdegegnerin allenfalls wiederum fruchtlos verlaufen, sind zusätzliche Akten (wie beispielsweise der Operationsbericht nach dem geltend gemachten Fahrradunfall oder Behandlungsberichte des Tiefenauspitals bezüglich der behaupteten ossären Fraktur am rechten Arm) gegebenenfalls direkt bei den involviert gewesenen Spitälern oder Unfallversicherungsträgern einzuholen. Der Beschwerdeführer ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (E. 2.4 hiervor). Nach der Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und allenfalls eine klinische Untersuchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.

N15.Umfassende Aktenanforderung durch IV‑Stelle

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Art. 6a Abs. 2 IVG die IV-Stelle berechtigt, von in der Anmeldung nicht genannten Leistungserbringern umfassende Unterlagen (nicht nur Austrittsberichte) anzufordern. In den Entscheidungen wurde etwa eine Aufforderung an ein Spital um „sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr …“ so ausgelegt, dass damit nicht allein Austrittsberichte, sondern generell sämtliche Berichte gemeint sein können.

Die seitens Dr. med. D.________ festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit wird von der Beschwerdeführerin "anerkannt". Allerdings rügt sie dennoch die Verwertbarkeit und damit die Beweiskraft seines Gutachtens, weil es sich auf die internen ärztlichen Notizen der C.________ SA stütze. Was sie rügt, zielt jedoch - wie aufzuzeigen ist - ins Leere. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die C.________ SA in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erwähnt habe. Folglich falle diese unter den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 IVG und sei damit von Gesetzes wegen ermächtigt gewesen, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch die Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die C.________ SA mit Schreiben vom 11. März 2019 um Zustellung folgender Unterlagen ersucht: "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010". Mit dieser offenen Formulierung habe die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte gebeten. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche "Austrittsberichte" verlangt. Folglich sei davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung "Sämtliche (Austritts-) Berichte seit dem Jahr 2010" um Zustellung sämtlicher Berichte ersucht habe, wobei unter den Begriff "Berichte" nicht nur die Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Spital E.________ in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erwähnte (vgl. AB 6 S. 5 Ziff. 6.5). Folglich fällt diese unter den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 IVG und war damit von Gesetzes wegen ermächtigt, den Organen der IV und somit auch der Beschwerdegegnerin die für die Abklärung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin weder die Erteilung von Auskünften noch das Zurverfügungstellung von Unterlagen untersagt hatte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Spital E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 (AB 129) um Zustellung folgender Unterlagen: „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“. Mit dieser offenen Formulierung bat die Beschwerdegegnerin insbesondere, aber nicht nur, um Zustellung der Austrittsberichte. Denn ansonsten hätte sie auf die Klammer verzichtet und damit einzig sämtliche „Austrittsberichte“ verlangt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie mit der gewählten Formulierung „Sämtliche (Austritts-)Berichte seit dem Jahr 2010“ um Zustellung sämtlicher Berichte ersuchte, wobei unter den Begriff „Berichte“ nicht nur Eintritts-, Austritts- und Verlaufsberichte, sondern mit Blick auf Art.

N16.Pauschale Vollmacht zur Auskunft Dritter

Art. 6a Abs. 2 IVG ermächtigt die IV‑Organe, bei in der Anmeldung nicht namentlich genannten Arbeitgebern, Leistungserbringern, Versicherungen und Amtsstellen auf Anfrage die für die Abklärung von Leistungs‑ und Regressansprüchen erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Unterlagen zu erhalten. Nach Rechtsprechung stellt diese Ermächtigung eine pauschale Vollmacht (Generalvollmacht) der versicherten Person dar, die auf jene Stellen beschränkt ist, die sachdienliche Informationen für die Abklärung liefern können; die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht. Die Vollmacht ist beschränkt auf die Stellen, die der IV zur Abklärung des Leistungs- und Regressanspruches sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können. Dem Datenschutzprinzip der Transparenz wird insoweit Rechnung getragen, als der Versicherte bei der Anmeldung die Informationsquellen bekannt gibt und von der Erteilung der Generalvollmacht durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular zumindest in diesem Zeitpunkt Kenntnis nimmt.

N17.Pauschale Ermächtigung Dritter zur Auskunft

Art. 6a Abs. 1 IVG bewirkt eine pauschale Ermächtigung der in der Anmeldung genannten Personen und Stellen gegenüber den Organen der Invalidenversicherung. Mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs ermächtigt die versicherte Person diese Personen und Stellen, auf Anfrage alle für die Abklärung von Leistungs‑ und Regressansprüchen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen; es handelt sich damit um eine allgemeine (pauschale) Ermächtigung bzw. eine Generalvollmacht.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht.
Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. In Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person gemäss Art. 6a Abs. 1 IVG mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen. Sowohl bei Art. 6a Abs. 1 als auch bei Art. 6a Abs. 2 IVG erteilt die versicherte Person eine pauschale Ermächtigung und damit also eine eigentliche Generalvollmacht.