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Art. 68sexies

831.20IVGFederal Act15 de out. de 1959Fonte original
  1. Der Bundesrat kann mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt sowie deren Verbleib in diesem zu stärken.Er kann die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das EDI delegieren.
  2. Die Zusammenarbeitsvereinbarungen legen die Massnahmen fest, die die Dachverbände und deren Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 durchführen. Die Invalidenversicherung kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen.

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