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Art. 52 AHVG (Arbeitgeberhaftung) findet sinngemäss Anwendung auf Art. 66 Abs. 1 lit. e IVG. Für Entscheide über die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.
“Art. 52 AHVG (betreffend die Arbeitgeberhaftung) findet sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66 Abs. 1 lit. e IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 lit. d EOG [SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG [SR 837.0]) und der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) Anwendung. Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und Art. 31 lit. b des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. Urteil 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1).”
“Art. 52 AHVG (betreffend die Arbeitgeberhaftung) findet sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66 Abs. 1 lit. e IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 lit. d EOG [SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG [SR 837.0]) und der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) Anwendung. Die dritte öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und Art. 31 lit. b des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. Urteil 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 1.1).”
Bei leistungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich die Regel (Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 AHVG). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz den entzogenen Suspensiveffekt für die Dauer des Verfügungsverfahrens wiederherstellen, wenn die Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung allein erlassen wurde, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren.
“Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch im Eventualstandpunkt nicht durch. Sie will einen befristeten Rentenanspruch aus einem rechtsmissbräuchlich erfolgten frühen Revisionszeitpunkt und dem damit verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ableiten, da mehrfach der Untersuchungsgrundsatz seitens der Beschwerdegegnerin verletzt worden sei. Im Sozialversicherungsrecht ist bei leistungsaufhebenden Verfügungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel (Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG). Ausnahmsweise hat die Vorinstanz allerdings den in der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn die angefochtene Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen, bloss deshalb erlassen wurde, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren (BGE 129 V 370 E. 3.4; SVR 2017 IV Nr. 90 S. 280, 8C_118/2017 E. 3.1; Urteil 8C_236/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Ein solche Sachlage ist hier jedoch klarerweise nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 22. September 2014) in medizinischer Hinsicht auf ein Gutachten der Klinik B.________ vom 30. April 2013 und liess im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hierzu ihren RAD nochmals Stellung nehmen. Dass die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Art und Weise auf Abklärungen verzichtet haben soll, lässt sich nicht durch den Umstand begründen, dass die Vorinstanz im anschliessenden gerichtlichen Verfahren das Gutachten als nicht schlüssig beurteilte und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies.”
“Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch im Eventualstandpunkt nicht durch. Sie will einen befristeten Rentenanspruch aus einem rechtsmissbräuchlich erfolgten frühen Revisionszeitpunkt und dem damit verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ableiten, da mehrfach der Untersuchungsgrundsatz seitens der Beschwerdegegnerin verletzt worden sei. Im Sozialversicherungsrecht ist bei leistungsaufhebenden Verfügungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel (Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG). Ausnahmsweise hat die Vorinstanz allerdings den in der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn die angefochtene Revisionsverfügung, ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen, bloss deshalb erlassen wurde, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren (BGE 129 V 370 E. 3.4; SVR 2017 IV Nr. 90 S. 280, 8C_118/2017 E. 3.1; Urteil 8C_236/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Ein solche Sachlage ist hier jedoch klarerweise nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 22. September 2014) in medizinischer Hinsicht auf ein Gutachten der Klinik B.________ vom 30. April 2013 und liess im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hierzu ihren RAD nochmals Stellung nehmen. Dass die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Art und Weise auf Abklärungen verzichtet haben soll, lässt sich nicht durch den Umstand begründen, dass die Vorinstanz im anschliessenden gerichtlichen Verfahren das Gutachten als nicht schlüssig beurteilte und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies.”
Gemäss der Rechtsprechung gestattet Art. 66 IVG (in Verbindung mit den genannten Bestimmungen) der IV-Stelle, persönliche Daten — einschliesslich solcher sensibler Natur — zu verarbeiten oder deren Verarbeitung zu verlangen. Sie kann ferner Persönlichkeitsprofile anfordern, Spezialisten beiziehen sowie Einsicht in öffentliche Register nehmen oder bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen, soweit dies zur Feststellung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen notwendig ist.
“Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J. betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J. wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M. genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen - im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen - als zulässig. Die generellen Abklärungen der J. sind demzufolge verwertbar.”
“Verwertbar hingegen sind die generellen Abklärungen der J. betref- fend die beschuldigte Person (StA act. II.13, II.16 und II.17). Dies, weil es gemäss Art. 49a Abs. 1 lit. b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG) und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 IVG) der IV-Stelle insbesondere gestattet ist, persönliche Daten, einschliess- lich solcher sensibler Natur, zu verarbeiten beziehungsweise deren Verarbeitung zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine Versicherungsleistung festzustellen. Dafür ist es ihr auch erlaubt, Spezialisten beizuziehen (vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG). Anlässlich dieser generellen Ermittlungen der J. wurde einzig Einsicht in verschiedene öffent- liche Register in M. genommen beziehungsweise öffentliche Ämter um Infor- mationen angefragt. Dieses Vorgehen erscheint im Rahmen der genannten ge- setzlichen Grundlagen - im Gegensatz zu den in den Bestimmungen nicht er- wähnten Observationen - als zulässig. Die generellen Abklärungen der J. sind demzufolge verwertbar.”
Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter können die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über ein entsprechendes Begehren ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 VwVG).
“Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.”
“Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Gemäss Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG und Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.”
Den Ausgleichskassen obliegen nach der zitierten Rechtsprechung insbesondere die Festsetzung der Beiträge, der Bezug der Beiträge sowie die Durchführung des Mahn‑ und Vollstreckungsverfahrens. Dies entspricht der in den Quellen genannten Aufgabenaufzählung im Zusammenhang mit Art. 66 Abs. 1 IVG.
“in Frage (Urk. 38 Rz. 17 und Rz. 134). Die Vorinstanz ging auf die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit nicht ein. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). - 7 - 2.2.Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 63 Abs. 1 AHVG bzw. i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 21 Abs. 2 lit. e EOG): die Festsetzung der Beiträge (lit. a), der Bezug der Beiträge (lit. c), die Abrechnung über bezogene Beiträge (lit. d), der Erlass von Veranla- gungsverfügungen sowie die Durchführungen des Mahn- und Vollstreckungsver- fahrens (lit. e). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu- setzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV bzw. i.V.m. Art. 1 IVV und Art. 42 EOV; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO [WBB] Rz. 2030). Für das Berufungsbegehren Ziff.”
“in Frage (Urk. 38 Rz. 17 und Rz. 134). Die Vorinstanz ging auf die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit nicht ein. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). - 7 - 2.2.Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 63 Abs. 1 AHVG bzw. i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 21 Abs. 2 lit. e EOG): die Festsetzung der Beiträge (lit. a), der Bezug der Beiträge (lit. c), die Abrechnung über bezogene Beiträge (lit. d), der Erlass von Veranla- gungsverfügungen sowie die Durchführungen des Mahn- und Vollstreckungsver- fahrens (lit. e). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu- setzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV bzw. i.V.m. Art. 1 IVV und Art. 42 EOV; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO [WBB] Rz. 2030). Für das Berufungsbegehren Ziff.”
Wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen oder sind weitere behördliche Abklärungen vorzunehmen, dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 66 IVG in der Regel bis zur Erlassung der neuen Verfügung. Während dieses Zeitraums bleibt die Rente bzw. Leistung vorläufig eingestellt.
“Une fois en possession de ces nouvelles données médicales, l'intimé procédera à une nouvelle évaluation de l'invalidité sur cette base médico-théorique consolidée, se prononcera sur l'existence d'un motif de révision et, le cas échéant, sur l'exigibilité de la mise à profit des capacités fonctionnelles résiduelles de l'assurée sur le marché du travail. Au cas particulier, le renvoi de la cause à l'intimé, du reste requis dans les conclusions, se justifie pleinement dès lors que la décision litigieuse n'est fondée sur aucune expertise au sens de l'art. 44 LPGA et qu'au surplus des points litigieux sur le plan médical n'ont pas été suffisamment investigués en procédure administrative (ATF 137 V 210 c. 4.4.1.4). Vu l'issue de la procédure, il s'avère superflu d'examiner plus avant les griefs avancés par la recourante notamment quant au caractère inexploitable de son profil d'exigibilité (arrêté, au vu des développements qui précèdent, de manière non probante) auprès de potentiels employeurs. Dans la mesure où l'effet suspensif a été retiré à un éventuel recours dirigé contre la décision attaquée (ce qui n'apparaît pas dans cette dernière mais résulte de la lettre adressée le 12 novembre 2019 par l'Office AI à l'assurée [suppression au 31 décembre 2019]; art. 66 LAI renvoyant à l'art. 97 LAVS dans leur teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2020), ce retrait dure en cas de renvoi à l'administration pour instruction complémentaire, généralement, jusqu'à la notification de la nouvelle décision (ATF 129 V 370 c. 3.1; TF 9C_671/2018 du 12 septembre 2019 c. 2.6.1).”
“S. 469) – weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. Unter diesen Umständen erübrigen sich gegenwärtig Weiterungen zur Frage der Meldepflichtverletzung. Festzustellen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76/1) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1), bleibt die mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) aufgehobene Rente (vorerst) eingestellt. Mit der Aufhebung der Revisionsverfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) ist der ebenfalls angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 6. Juli 2020 (AB 77) die Grundlage entzogen, sie ist daher ebenfalls aufzuheben.”